Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.05.2017

XII ZB 337/15

Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 2
ZPO § 293
FamFG § 26
EGBGB Art. 10 Abs. 2
ZPO § 293
FamFG § 26
PStG § 41
EGBGB Art. 5 Abs. 1
EGBGB Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
FamFG § 26
ZPO § 293

Fundstellen:
FGPrax 2017, 240
FamRB 2017, 469
FuR 2017, 503
MDR 2017, 1021
NJW-RR 2017, 902

BGH, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 337/15

DRsp Nr. 2017/7698

Ermittlung des ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter im Wege des Freibeweises (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen); Ausüben des rechtsfehlerfreien Ermessens; Ausschöpfen der sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls

ZPO § 293 FamFG § 26 Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

PStG § 41 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 ; EGBGB Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; FamFG § 26 ; ZPO § 293 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller (Beteiligte zu 1 und 2) schlossen im Januar 2014 die Ehe. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) besitzt die italienische und die ecuadorianische Staatsangehörigkeit.

Die Ehegatten hatten bei Eheschließung zunächst auf Anraten der Standesbeamtin von einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgesehen. Nunmehr begehren sie, dass die Ehefrau ihrem Geburtsnamen (K.) verbunden mit der Präposition "de" den Nachnamen des Ehemanns (M.) nach ecuadorianischem Recht anfügen könne, und die Anweisung an das Standesamt (Beteiligter zu 4), eine entsprechende Erklärung entgegenzunehmen.

Das Amtsgericht hat das Standesamt antragsgemäß angewiesen, die von den Ehegatten gewünschte Namensführung der Ehefrau entgegenzunehmen. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) den Antrag der Ehegatten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen wollen.

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts konnte der empfangszuständige Standesbeamte die Beurkundung der Erklärung zur Namensführung ablehnen, weil die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die geltend gemachte Rechtsfolge nicht zuließen. Die Erklärung enthalte zunächst schlüssig die Wahl des ecuadorianischen Rechts. Diese sei hier zulässig und habe grundsätzlich beurkundet werden können und müssen. Die Rechtswahl habe jedoch nur dem erklärten Ziel gedient, dass die Ehefrau den gewünschten Familiennamen "K. de M." bilden könne. Die Erklärung sei mithin dahin auszulegen, dass das ecuadorianische Recht nur für den Fall gewählt werden solle, dass es den Erwerb des Namens "K. de M." zulasse. Diese Bedingung sei indessen nicht erfüllt.

Die gewünschte Namensführung stelle nach ecuadorianischem Recht keinen Namen dar, den die Ehefrau rechtlich erwerben könne. Die in Art. 82 des ecuadorianischen Gesetzes über Zivilregister, Identifikation und Registrierung vom 21. April 1976 (LRC) geregelte Möglichkeit, dass die verheiratete Frau ihrem Familiennamen jenen ihres Ehemanns unter Vorschaltung der Präposition "de" beifügen könne, stelle keine Änderung des Familiennamens, sondern eine bloße Gebrauchsbefugnis dar. Das ergebe eine Auslegung des ausländischen Gesetzes auf der Grundlage der Auskünfte der Botschaft von Ecuador und stimme mit zahlreichen Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises, Asiens und Afrikas überein, die zwischen dem rechtlichen Namen, der in ein Register eingetragen werde, und einem Gebrauchsnamen, der im gesellschaftlichen Bereich geführt werden könne, unterschieden. Der Gebrauchsname sei typisch für Rechtsordnungen mit rechtlich getrennter Namensführung der Ehegatten. Die eheliche Verbundenheit werde dadurch dokumentiert, dass ein Ehegatte den Namen des anderen im Alltag gebrauche.

Dass es sich bei der Namensführung nach Art. 82 LRC nicht um einen materiellrechtlichen Namenserwerb, sondern um die Befugnis zum Gebrauch eines fremden Namens handele, ergebe sich auch aus der Regelung in Art. 77 LRC, nach der Vor- und Familienname nach der Geburtsurkunde einer Person feststünden und bei öffentlichen und privaten Urkunden von rechtlicher Bedeutung gebraucht werden müssten. Die Geburtsurkunde werde nach einer Heirat weder geändert noch durch eine andere für die Namensführung maßgebliche Urkunde ersetzt. Nach Auskunft der Botschaft Ecuadors habe eine Frau, die sich für die Führung eines solchen zusammengesetzten Namens entscheide, auch keinen Anspruch auf Ausstellung von Ausweispapieren auf diesen Namen. Das sei ein hinreichendes Indiz dafür, dass der (zusammengesetzte) Name, mit dem man sich nicht legitimieren könne, der Ehefrau nicht materiellrechtlich als eigener zustehen solle.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Standesamt die Entgegennahme einer Namenserklärung nach § 41 PStG ablehnen muss, die materiellrechtlich nicht zulässig und daher unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 - XII ZB 609/14 - FamRZ 2016, 1761 zur Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV ).

b) Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Das ecuadorianische Ehenamensstatut steht ihnen aufgrund der entsprechenden Staatsangehörigkeit des Ehemanns offen. Weil die Wahl des Ehenamensstatuts ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB möglich ist, ist nicht von Bedeutung, dass der Ehemann außerdem die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, selbst wenn es sich dabei um dessen effektive Staatsangehörigkeit handeln sollte.

c) Das Beschwerdegericht hat die Regelungen des ecuadorianischen Gesetzes über Zivilregister, Identifikation und Registrierung vom 21. April 1976 (LRC) dahin ausgelegt, dass es sich bei der Möglichkeit der Ehefrau, den Namen des Mannes verbunden mit der Präposition "de" ihrem Namen anzufügen, nicht um einen materiellrechtlichen Namenserwerb handelt, der durch die Wahl des ecuadorianischen Rechts begründet werden kann. Es hat die in Art. 82 LRC der Ehefrau ermöglichte Namensführung lediglich als eine Regelung zum Gebrauchsnamen angesehen, der vom rechtlichen Namen nach ecuadorianischem Recht zu unterscheiden sei. Der rechtliche Name ergebe sich nach Art. 77 LRC aus der Geburtsurkunde und werde durch die Eheschließung nicht berührt.

Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet.

aa) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG nicht gestützt werden. Nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 15 ff., 25; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 20; Sturm JZ 2011, 74 ).

bb) Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - NJW 2006, 762 Rn. 33 mwN).

cc) Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung auf eine von der ecuadorianischen Botschaft erteilte Rechtsauskunft gestützt. Zusätzlich hat es sich auf wissenschaftliche Quellen zu den Eigenheiten von Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises berufen, insbesondere des spanischen Rechts, das mit dem ecuadorianischen Recht Gemeinsamkeiten aufweist. Die - wenn auch kurz gefasste - Auskunft der ecuadorianischen Botschaft als für Personenstandsangelegenheiten zuständiger Stelle ist zum Nachweis des Auslandsrechts besonders geeignet. Der Einholung eines vertiefenden Rechtsgutachtens bedurfte es wegen der überschaubaren und ersichtlich auch nicht außergewöhnlichen Fragestellung nicht. Die Rechtsbeschwerde hat nichts für eine abweichende Rechtspraxis oder dafür vorgebracht, dass es sich um eine umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage handelte. Vielmehr handelt es sich um eine bei jeder Eheschließung nach dem Recht Ecuadors potenziell auftretende Frage, die in der dortigen Rechtspraxis offenbar nicht zweifelhaft ist. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die schon in den Instanzen vorgebrachten Behauptungen, die sich indessen nicht bestätigt haben und dem Beschwerdegericht auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen geben mussten (zu Gebrauchsnamen vgl. auch Pintens StAZ 2016, 65 , 71 f.; Sperling StAZ 2010, 259 , 260).

d) Da die begehrte Namensführung nach ecuadorianischem Recht nicht zu einer materiellrechtlichen Änderung des Familiennamens führt, ist sie somit weder in ein ecuadorianisches noch in ein deutsches Personenstandsregister einzutragen.

Vorinstanz: AG Berlin-Schöneberg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 170/14
Vorinstanz: KG, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 513/15
Fundstellen
FGPrax 2017, 240
FamRB 2017, 469
FuR 2017, 503
MDR 2017, 1021
NJW-RR 2017, 902