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BGH - Entscheidung vom 13.03.2017

AnwZ (Brfg) 55/16

Normen:
GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66
BRAO § 193 S. 1
BRAO GV Nr. 2201

BGH, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 55/16

DRsp Nr. 2017/4265

Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen unrichtiger Kostenbehandlung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 1. Februar 2017, Kassenzeichen wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 ; GKG § 66 ; BRAO § 193 S. 1; BRAO GV Nr. 2201 ;

Gründe

I.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 "vorsorglich Rechtsmittel eingelegt". Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels haben die Kläger mitgeteilt die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden. Der Senat hat dies als Rechtsmittelrücknahme gewertet und das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 9. Januar 2017 eingestellt und den Klägern die Kosten auferlegt. Nach Zugang der Kostenrechnung vom 1. Februar 2017 beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017, nach § 21 GKG zu verfahren. Bei richtiger Sachbehandlung wären keine Kosten entstanden. Anstatt die Sache zur weiteren Veranlassung an den Anwaltsgerichtshof zurückzugeben seien für ein nicht beantragtes Zulassungsverfahren unrichtige Kosten produziert worden.

II.

Wird der Antrag nach § 21 GKG , wie im vorliegenden Fall, nach Zugang der Kostenrechnung gestellt, stellt er eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG dar.

Die Erinnerung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nicht vor. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 ein "vorsorgliches Rechtsmittel" eingelegt, das kostenpflichtig zu verbescheiden war. Das Rechtsmittel war als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Im Hinblick auf die als Rechtsmittelrücknahme zu wertende Mitteilung der Kläger, die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden, ist gemäß § 193 Satz 1 BRAO i.V.m. GV Nr. 2201 BRAO lediglich eine 0,5-Gebühr angefallen, die - rechnerisch richtig - die angesetzten Kosten in Höhe von 26,50 € ergibt.

III.

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AnwGH Sachsen, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/15 (II)