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BGH - Entscheidung vom 10.08.2017

VIII ZR 93/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 544
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 93/17

DRsp Nr. 2017/11241

Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 544 ; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Senat hat die von der Beklagten persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 24. März 2017 verworfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist und der Wert der für sie mit dem angegriffenen Urteil verbundenen Beschwer den für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO , § 544 ZPO erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 hat die Beklagte Erinnerung gegen den darauf erfolgten Kostenansatz eingelegt mit dem Antrag, dass die Staatskasse die Kosten übernehme.

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ) Erinnerung hat keinen Erfolg. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1, § 1 Abs. 5 GKG grundsätzlich der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat.

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser Ansatz setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 7.310,49 € gemäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 406 € an.

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Rudolstadt, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 451/13
Vorinstanz: LG Gera, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 48/15