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BGH - Entscheidung vom 13.07.2017

IX ZA 11/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen IX ZA 11/17

DRsp Nr. 2017/10374

Erhöhung des Streitwerts der Berufungsinstanz sowie der Beschwer der Beklagten durch eine Teilverurteilung

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2017 wird abgelehnt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 544 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist § 544 ZPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert, nämlich nur in Höhe von 18.777,84 €.

Zwar ist die Beklagte durch Land- und Oberlandesgericht verurteilt worden, an den Kläger insgesamt 22.287,42 € zu zahlen. Dennoch wird die Beklagte durch das Berufungsurteil nur in Höhe von 18.777,84 € beschwert. Denn in dieser Höhe hatte das Landgericht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers Erfolg. Wegen ihrer erstinstanzlichen Verurteilung in Höhe von 3.509,58 € hat die Beklagte keine Berufung eingelegt. In Höhe dieser erstinstanzlichen (Teil-)Verurteilung war der Rechtsstreit deswegen in der Berufungsinstanz nicht anhängig, sie hat deswegen weder den Streitwert der Berufungsinstanz noch die Beschwer der Beklagten erhöht.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 13/15
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 6/16