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BGH - Entscheidung vom 10.05.2017

5 StR 174/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46a Nr. 2

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 5 StR 174/17

DRsp Nr. 2017/7934

Erforderliche Übernahme der Verantwortung der Tat für eine Schadenswiedergutmachung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB liegen im Fall 4 bereits deshalb nicht vor, weil der Angeklagte seine Zahlung zunächst "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und für den Fall angeboten hatte, dass die Geschädigte sich "zur Verschwiegenheit verpflichte", und er letztlich unter dem Verwendungszweck "anteilige Schadensregulierung ... hinsichtlich der vermeintlichen Überzahlung" geleistet hat, so dass es an der erforderlichen Übernahme der Verantwortung für seine Tat fehlt.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Mai 2017 war Gegenstand der Beratung.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46a Nr. 2 ;
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 19.12.2016