BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 5 StR 70/17
Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Normenkette:
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 74 Abs. 3 ; StGB § 76a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; StPO § 413 ; StPO § 440 Abs. 1 ;Gründe
Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO , sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - 5 StR 309/16 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.