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BGH - Entscheidung vom 23.05.2017

V ZB 107/17

Normen:
FamFG § 64 Abs. 3
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4
AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen V ZB 107/17

DRsp Nr. 2017/7859

Einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft; Beschränkung der Haft auf die kürzest mögliche Dauer

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer - vom 4. Mai 2017 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 3 ; FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ; AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Insbesondere enthält der Haftantrag keine ausreichenden Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG ). Angaben zu den einzelnen Schritten zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die insoweit jeweils anzusetzenden Zeiträume fehlen. Solche Angaben sind jedoch unverzichtbar, weil die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (st. Rspr.: vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 , Rn. 10; Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, [...] Rn. 7 f.).

Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5210 XIV 435/17
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 99/17