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BGH - Entscheidung vom 11.07.2017

V ZB 143/17

Normen:
FamFG § 64 Abs. 3
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen V ZB 143/17

DRsp Nr. 2017/9271

Einstweilige Aussetzung der Sicherungshaft; Ausreichende Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer im Haftantrag

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 17. Mai 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Zivilkammer - vom 20. Juni 2017 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 3 ; FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ;

Gründe

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAusIR 2011, 26 Rn. 8).

Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag enthält keine ausreichenden Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG ). Angaben zu den einzelnen Schritten zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die insoweit jeweils anzusetzenden Zeiträume fehlen. Solche Angaben sind jedoch unverzichtbar, weil die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (st. Rspr.: vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 , Rn. 10; Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, [...] Rn. 7 f.).

Neuer Tatsachenvortrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO ). Schon aus diesem Grund sind die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 nicht geeignet, die Mängel des Haftantrags zu heilen.

Vorinstanz: AG Aschaffenburg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 306 XIV 30/17
Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 6/17