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BGH - Entscheidung vom 23.02.2017

3 StR 472/16

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 3 StR 472/16

DRsp Nr. 2017/4331

Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Generalbundesanwalts

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. August 2016 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht und wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit im Schuld- und Strafausspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der hierfür verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe, so dass es bei der für die Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verbleibt. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt von der Änderung des Schuld- und Strafausspruchs unberührt.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 18.08.2016