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BGH - Entscheidung vom 23.02.2017

3 StR 400/16

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 3 StR 400/16

DRsp Nr. 2017/4330

Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Generalbundesanwalts

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juni 2016 wird, soweit es ihn betrifft,

a)

das Verfahren im Fall II. 2. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einer tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 2. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 03.06.2016