Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.07.2017

X ZR 17/17

Normen:
PatG § 31 Abs. 1 S. 2
PatG § 99 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen X ZR 17/17

DRsp Nr. 2017/10292

Einsichtsgewährung in die gesamte Nichtigkeitsakte des Patentverfahrens

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (4 Ni 42/14) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

Normenkette:

PatG § 31 Abs. 1 S. 2; PatG § 99 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren. Die von der Klägerin erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die Rückschluss auf parallel geführte Verletzungsverfahren zulassen oder Angaben zu dort angegriffenen Ausführungsformen enthalten, sind unbegründet.

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG ). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441 , 442 - Akteneinsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben. Allerdings können die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsrechtsstreit angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform sowie damit untrennbar verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents einem Mitbewerber nicht offenbart werden (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII, Beschluss vom 30. Januar 2008 - X ZR 1/07, GRUR 2008, 633 - Akteneinsicht XIX). Ein solches Interesse kann etwa bestehen, wenn Dritte durch die Einsichtnahme Kenntnisse erlangen können, die ihnen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschaffen können (BGH GRUR 2008, 633 Rn. 3 - Akteneinsicht XIX).

Vor diesem Hintergrund kann die Einsicht in einzelne Aktenteile nicht schon deshalb verwehrt werden, weil diese Angaben zum äußeren Verlauf oder zum Aktenzeichen des Verletzungsrechtsstreits enthalten.

Soweit sich die Klägerin gegen die Zugänglichmachung von Aktenteilen wendet, die Angaben zu den angegriffenen Ausführungsformen enthalten, hat sie nicht dargelegt, weshalb diese Informationen besonders schutzbedürftig sind.

Vorinstanz: BPatG, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ni 42/14