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BGH - Entscheidung vom 04.05.2017

IX ZA 12/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen IX ZA 12/17

DRsp Nr. 2017/6222

Darlegen eines Anfechtungsanspruchs aus einer Schenkungsanfechtung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2017 wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrens wird auf 30.093,50 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Anfechtungsansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft ebenfalls der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre unterliegen, nicht bedenkenfrei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Anfechtungsanspruch aus einer Schenkungsanfechtung in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 9/15
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 512/16