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BGH - Entscheidung vom 24.01.2017

5 StR 607/16

Normen:
StPO § 270 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2017, 299
NStZ 2017, 6
NStZ-RR 2017, 6

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 5 StR 607/16

DRsp Nr. 2017/2072

Bewertung von Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO

Gespräche vor dem Schöffengericht können revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn es solche Gespräche sind, die in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der Senat auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO .

Normenkette:

StPO § 270 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 28.09.2016
Fundstellen
NStZ 2017, 299
NStZ 2017, 6
NStZ-RR 2017, 6