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BGH - Entscheidung vom 11.07.2017

2 StR 197/17

Normen:
BtMG § 29

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 2 StR 197/17

DRsp Nr. 2017/10121

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und Besitz von Munition

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BtMG § 29 ;
Vorinstanz: LG Gießen, vom 12.01.2017