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BGH - Entscheidung vom 26.05.2017

RiZ(R) 2/14

Normen:
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.05.2017 - Aktenzeichen RiZ(R) 2/14

DRsp Nr. 2017/9744

Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG führt nicht zu einer höheren Wertfestsetzung, wenn der Verfahrensbevollmächtigte in der Revisionsinstanz zwar zwei Auftraggeber vertreten hat, es aber an der Verschiedenheit der Gegenstände fehlt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird für die Revisionsinstanz auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ; RVG § 33 Abs. 2 ;

Gründe

Der auf § 33 Abs. 1 und 2 RVG gestützte Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist, soweit er die Wertfestsetzung in der Revisionsinstanz zum Gegenstand hat, zulässig. Ein Streitwert auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes war nicht festzusetzen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003 Rn. 4 ff.), so dass das Verfahren nach § 33 RVG eröffnet ist. Die Vergütung für das Revisionsverfahren ist fällig, § 8 Abs. 1 RVG . Obwohl das Revisionsverfahren seit über zwei Jahren abgeschlossen ist, ist der Antrag nicht verwirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 81/04, [...] Rn. 3; BeckOK RVG/Sommerfeldt/ Sommerfeldt, § 33 Rn. 5 [Stand: 1. März 2017]).

In der Sache ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € festzusetzen, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG . Der Senat hat in dieser Sache mit Urteil vom 3. Dezember 2014 (RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 28) den Grundsatz bestätigt, dass der Dienstherr zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätigkeit nicht befugt ist. Er hat sich dabei unter anderem auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2009 (RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 26) bezogen.

In der mit Senatsurteil vom 4. Juni 2009 entschiedenen Sache, die Eingang in die amtliche Sammlung des Bundesgerichtshofs gefunden hat, hat der Senat den Wert ebenfalls auf 5.000 € festgesetzt (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, [...] Rn. 28, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ). Anlass, den Gegenstandswert hier höher festzusetzen als dort, besteht nicht.

Auch § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG führt nicht zu einer höheren Wertfestsetzung. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller in der Revisionsinstanz zwei Auftraggeber vertreten. Es fehlt aber an der Verschiedenheit der Gegenstände. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010 - II ZR 130/08, [...] Rn. 2). Das ist hier der Fall, weil sich beide Antragsteller als Auftraggeber gegen die Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts D. vom 20. Mai 2009 gewandt haben.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen DG 2/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 DGH 2/12