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BGH - Entscheidung vom 06.04.2017

V ZB 126/16

Normen:
Dublin-III-Verordnung Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 und 4
Dublin-III-Verordnung Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3
Dublin-III-Verordnung Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 27 Abs. 3
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3-4

Fundstellen:
NVwZ 2017, 1640

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen V ZB 126/16

DRsp Nr. 2017/6798

Bestimmung des Beginns der Sechswochenfrist für die Überstellung eines Asylsuchenden aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien); Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Praktische Undurchführbarkeit der Zurückführung nach Bulgarien innerhalb des zunächst angeordneten Zeitraums durch eigenes Verhalten des Asylsuchenden

a) Die Sechswochenfrist gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 und 4 Dublin-III-Verordnung beginnt nicht vor Vollziehung der Haft zu laufen.b) Steht bei Haftbeginn fest, dass die Überstellung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen kann, scheitert ihre praktische Durchführbarkeit aber aus Gründen, die die zu überstellende Person zu vertreten hat, wird eine erneute Sechswochenfrist in Lauf gesetzt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 16. August 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 27 Abs. 3; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3-4;

Gründe

I.

Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. September 2015 wegen eines bereits in Bulgarien gestellten Asylantrags als unzulässig ab. Zugleich ordnete es die Abschiebung des Betroffenen nach Bulgarien an. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 17. Juni 2016 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen nach Bulgarien längstens bis zum 15. Juli 2016 an.

Nachdem eine für den 14. Juli 2016 angeordnete Rückführung des Betroffenen nach Bulgarien gescheitert war, hat das Amtsgericht auf weiteren Antrag der beteiligten Behörde durch Beschluss vom 15. Juli 2016 die Sicherungshaft bis zum 9. September 2016 verlängert. Durch Beschluss vom 1. August 2016 hat es den Haftzeitraum verkürzt auf den 18. August 2016. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2016 hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach der am 18. August 2016 erfolgten Rücküberstellung nach Bulgarien die Feststellung beantragt, dass ihn die Haftverlängerung in seinen Rechten verletzt hat.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherungshaft lägen vor. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, da das von ihm angestrebte Asylverfahren mit unanfechtbarem Bescheid vom 30. September 2015 abgelehnt worden sei. Es liege ein Haftgrund im Sinne der Dublin-III-Verordnung vor, und die Sechswochenfrist des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung sei gewahrt. Der Betroffene habe die Abschiebung vom 14. Juli 2016 durch sein Verhalten vereitelt, so dass ein neuer Sachverhalt vorliege, auf dessen Grundlage die Verlängerung der Abschiebungshaft angeordnet worden sei und die Sechswochenfrist erneut zu laufen begonnen habe. Er habe gegenüber dem Flugkapitän ausdrücklich erklärt, nicht freiwillig nach Bulgarien fliegen zu wollen. Deshalb habe der Flugkapitän die Mitnahme des Betroffenen verweigert.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG ) zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die durch die Haftverlängerung vom 15. Juli 2016 in Verbindung mit dem Änderungsbeschluss vom 1. August 2016 bis einschließlich zum 18. August 2016 angeordnete Haft wahre die Frist gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Dublin-III-Verordnung, weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf.

a) Befindet sich eine Person - so wie der Betroffene - nach Art. 28 der Dublin-III-Verordnung in Haft, erfolgt gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Verordnung die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Findet eine Überstellung innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 nicht statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 4 der Dublin-III-Verordnung).

b) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zu dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Annahme des Aufnahmegesuchs durch den Aufnahmestaat Bulgarien getroffen. Dies begründet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber keinen Verfahrensfehler, weil es auf diesen Zeitpunkt nicht ankommt. Die Sechswochenfrist beginnt nicht vor Vollziehung der Haft zu laufen.

aa) Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung verkürzt die sonst üblichen Fristen im Dublin-III-Verfahren. Während das Wiederaufnahmeersuchen im Regelfall binnen drei Monaten - bei einem Eurodac-Treffer binnen zwei Monaten - gestellt werden muss (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung), reduziert sich die Frist im Falle der Haft auf einen Monat. Die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates muss bei einem Wiederaufnahmeverfahren im Regelfall binnen eines Monats - bei einem Euordac-Treffer binnen zwei Wochen - eingegangen sein (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung). Im Falle der Haft reduziert sich die Frist generell auf zwei Wochen. Die Überstellungsfrist verringert sich von der allgemeinen Sechsmonatsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) auf sechs Wochen. Diese Fristverkürzungen verfolgen den Zweck, die Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Betroffenen möglichst gering zu halten. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Dublin-III-Verordnung hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß der Verordnung durchgeführt wird.

bb) Liegt im Zeitpunkt des Haftbeginns die Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat bereits vor, führt dies nicht zu einer (weiteren) Verkürzung der in Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 und 4 Dublin-III-Verordnung bestimmten Sechswochenfrist oder sogar zu einer Unzulässigkeit der Haft, wenn die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs bereits länger als sechs Wochen zurückliegt. Eine Inhaftnahme setzt das Vorliegen eines Haftgrundes in Gestalt einer erheblichen Fluchtgefahr voraus (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Fehlt es im Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs an den Voraussetzungen der Fluchtgefahr, wäre es sinnwidrig, die (nur) für den Fall der Inhaftierung vorgesehene Sechswochenfrist bereits in Lauf zu setzen. Die Verkürzung der sonst geltenden Überstellungsfrist kommt nur dann zum Tragen, wenn sich der Betroffene bereits in Haft befindet.

c) Da der Betroffene am 17. Juni 2016 in Haft genommen wurde und frühestens zu diesem Zeitpunkt die Frist von sechs Wochen zu laufen begann, wurde sie durch die erste, auf den 15. Juli 2016 befristete Haftanordnung gewahrt. Entsprechendes gilt für den Haftverlängerungsbeschluss vom 15. Juli 2016, durch den die Haft bis zum 18. August 2016 und damit nicht länger als sechs Wochen angeordnet worden ist. Dass die Haft insgesamt länger als sechs Wochen dauerte, macht sie nicht rechtswidrig, weil der Betroffene die Zurückführung nach Bulgarien innerhalb des zunächst angeordneten Zeitraums durch sein eigenes Verhalten am 14. Juli 2016 praktisch undurchführbar gemacht und damit eine neue Frist von sechs Wochen in Lauf gesetzt hat.

aa) Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Dublin-III-Verordnung setzt bei der Begrenzung der Haft auf sechs Wochen voraus, dass innerhalb dieses Zeitraums eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat praktisch durchführbar ist. Andernfalls darf die Haft schon gar nicht angeordnet werden, da sie ausschließlich der Sicherstellung des Überstellungsverfahrens im Falle einer erheblichen Fluchtgefahr dient (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Praktisch durchführbar ist die Überstellung, wenn die Behörde alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen schaffen kann, insbesondere zu erwarten ist, dass die benötigten Papiere besorgt und die Rückflüge in den zuständigen Mitgliedstaat gebucht werden können.

bb) Steht bei Haftbeginn fest, dass die Überstellung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen kann, scheitert ihre praktische Durchführbarkeit aber aus Gründen, die die zu überstellende Person zu vertreten hat, wird eine erneute Sechswochenfrist in Lauf gesetzt. Andernfalls hätte der Betroffene es in der Hand, die Rückführung zu vereiteln, obwohl die für die Inhaftierung erforderliche Fluchtgefahr weiter besteht und die Haft gerade verhindern soll, dass sich der Betroffene dem Überstellungsverfahren entzieht (Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n Dublin-III-Verordnung). Durch die Begrenzung der zulässigen Haftdauer soll erreicht werden, dass die zuständige Behörde den Betroffenen nach der Inhaftierung so schnell wie möglich in den für die Entscheidung über den Schutzantrag zuständigen Mitgliedstaat zurückführt. Hat die Behörde insoweit alles Erforderliche veranlasst, ist die Rückführung aber aus von dem Betroffenen zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist er nicht schutzbedürftig, sondern muss es hinnehmen, dass sich die Haftdauer verlängert.

cc) So liegt der Fall hier. Dass der Betroffene nicht innerhalb sechs Wochen nach seiner Inhaftierung am 17. Juni 2016 nach Bulgarien zurückgeführt werden konnte, lag nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ausschließlich an seinem Verhalten gegenüber dem Flugkapitän während des Rückführungsversuchs am 14. Juli 2016. Dies begründete nicht nur einen Haftgrund gemäß Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 und Abs. 15 Satz 1 AufenthG (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, [...] Rn. 5, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16 Rn. 5), sondern setzte zugleich eine erneute Überstellungsfrist von sechs Wochen in Gang. Diese ist gewahrt worden.

d) Der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen, da die zitierten Vorschriften der Verordnung klar und eindeutig sind. Bei solchen Vorschriften besteht eine unionsrechtliche Pflicht zur Vorlage nicht (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rn. 16).

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Meschede, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XIV (B) 19/16
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 16/16
Fundstellen
NVwZ 2017, 1640