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BGH - Entscheidung vom 11.01.2017

2 ARs 388/16

Normen:
StGB § 57 Abs. 1
StPO § 14
StPO § 462a Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 2 ARs 388/16

DRsp Nr. 2017/4743

Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur weiteren Bewährungsüberwachung

Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts endet mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit. Wurde in einer anderen Stadt eine Geldstrafe aus einem Strafbefehl als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, so ist das Landgericht dieser Stadt für die weitere Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beziehen, zuständig.

Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 28. März 2007 und den Urteilen des Amtsgerichts Schleswig vom 16. Juni 2009 und 1. April 2010 beziehen, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hamburg zuständig.

Normenkette:

StGB § 57 Abs. 1 ; StPO § 14 ; StPO § 462a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt. Nach Widerruf der zwei Bewährungen befand sich die Verurteilte zur Vollstreckung der drei Strafen ab dem 14. Oktober 2012 in der Justizvollzugsanstalt Lübeck-Lauerhof. Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 setzte die mit dem Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen mit Wirkung zum 18. Juni 2013 zur Bewährung aus; die Verurteilte wurde am 18. Juni 2013 aus der Justizvollzugsanstalt Lübeck-Lauerhof entlassen. Nachdem sie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Norderstedt vom 24. Juni 2015 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden war, hat das Landgericht Lübeck mit Beschlüssen vom 25. September 2015 und 13. Oktober 2015 die Bewährungszeit in den drei vorgenannten Sachen verlängert. Vom 2. Juni 2016 bis zum 21. Juni 2016 wurde gegen die Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt HamburgBillwerder die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Norderstedt als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.

Mit Verfügung vom 16. August 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck die drei Sachen an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zur weiteren Bewährungsüberwachung abgegeben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist indes der Auffassung, ihre Zuständigkeit sei nicht begründet, weil die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck sei noch mit der Entscheidung befasst. Zwar habe sie die Bewährungszeit in den drei Sachen verlängert; der Beschluss sei aber der Verurteilten (noch) nicht bekannt gemacht worden. Das Landgericht Lübeck hat die Sachen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da die Landgerichte Lübeck und Hamburg in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte - des Oberlandesgerichts Schleswig und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - fallen. Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg für die weitere Bewährungsüberwachung und etwa erforderlich werdende Nachtragsentscheidungen im Bewährungsverfahren örtlich zuständig ist.

Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59 , 60). Dass gegen diese Beschlüsse weiterhin die Beschwerde möglich ist (§ 453 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz aE StPO ), ist unerheblich; das Landgericht Lübeck hat mit Beschlussfassung und -absetzung abschließend entschieden, ohne dass es auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses ankommt. Auch der Eintritt der Rechtskraft ist insoweit unerheblich (Senat, Beschluss vom 29. September 2016 - 2 ARs 42/16, Rn. 6). Anderenfalls könnten diejenigen Sachen, die durch einen Beschluss beschieden werden, der mit der einfachen Beschwerde angreifbar ist, nur nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens abschließend entschieden werden, was dem Sinn der Konzentrationsregeln zuwider liefe.

Mit der Aufnahme der Verurteilten zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (dazu Senat, Beschluss vom 9. Oktober 1981 - 2 ARs 293/81, BGHSt 30, 223 , 224) in die Justizvollzugsanstalt Hamburg-Billwerder ist das Landgericht Hamburg für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidungen im Bewährungsverfahren zuständig geworden, §§ 453b, 453 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO .

Vorinstanz: AG Göttingen, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ARs 388/16
Vorinstanz: AG Schleswig, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ARs 387/16
Vorinstanz: AG Schleswig, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 ARs 385/16
Vorinstanz: LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen StVK 75/12
Vorinstanz: LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen StVK 7/13
Vorinstanz: LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen StVK 6/13