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BGH - Entscheidung vom 26.01.2017

3 StR 290/16

Normen:
StPO § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StPO § 154a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 3 StR 290/16

DRsp Nr. 2017/3129

Beschränkung des Verfahrens der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 2016 wird

a)

das Verfahren im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung beschränkt,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 154a Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die durch ein früheres Urteil festgesetzte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne das ausgeschiedene Delikt der Beleidigung auf eine geringere Einzelstrafe oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die Strafkammer der Beleidigung keine strafschärfende Bedeutung beigemessen hat.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 01.03.2016