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BGH - Entscheidung vom 14.02.2017

2 StR 569/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46

BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 2 StR 569/16

DRsp Nr. 2017/3832

Berücksichtigung von rechtskräftigen ausländischen Vorstrafen bei der Strafzumessung; Strafbarkeit der Tat nach deutschem Recht

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. August 2016 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist zwar rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die in Rumänien gegen den Angeklagten Ti. verhängte Vorstrafe wegen "Gefährdung von Leib und Leben" berücksichtigt hat. Bei der Strafzumessung nach § 46 StGB können rechtskräftige ausländische Vorstrafen nur berücksichtigt werden, wenn die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre (vgl. BT-Drucks. 16/13673 S. 6 f.; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305 f.). Die bloße Tatbezeichnung als "Gefährdung von Leib und Leben" erlaubt mangels näherer Feststellungen zu dem abgeurteilten Tatgeschehen nicht die Prüfung, ob die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre.

Der Senat schließt aber jedenfalls aus, dass der Strafausspruch gegen den Angeklagten Ti. auf dem Erörterungsmangel beruht. Das Landgericht hat den anderen Angeklagten zu Gute gehalten, dass sie nicht vorbestraft sind und dem Angeklagten Ti. , dass er "in Rumänien 'nur' mit einem Gefährdungsdelikt in Erscheinung getreten ist". Zwar hat es auch auf die in Rumänien laufende Bewährung hingewiesen. Jedoch hat sich dies ebenfalls nicht ausgewirkt; denn das Landgericht hat den Angeklagten Ti. ebenso wie den nicht vorbestraften Angeklagten Te. aufgrund sonst gleicher Strafzumessungserwägungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46 ;
Vorinstanz: LG Rostock, vom 11.08.2016