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BGH - Entscheidung vom 07.03.2017

4 StR 606/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73a
StGB § 73d

BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 606/16

DRsp Nr. 2017/3973

Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Verfallsentscheidung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. August 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 25.415 Euro angeordnet wird und die Anordnung des erweiterten Verfalls entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 73a; StGB § 73d;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in drei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Verfallsentscheidung getroffen und bestimmt, dass eine Geldstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Essen neben der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt.

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge des Angeklagten führt lediglich hinsichtlich der Verfallsentscheidung zu einer Berichtigung des Urteilstenors.

Das Landgericht hat den für verfallen erklärten Gesamtbetrag von 25.415 Euro aus den Gesamteinnahmen des Angeklagten aus den abgeurteilten Taten errechnet und diesen in einen Betrag von 11.655 Euro, bezüglich dessen es den Verfall des Wertersatzes angeordnet hat, und einen dem erweiterten Verfall unterliegenden Betrag von 13.760 Euro aufgeteilt. Der Sache nach ist es jedoch nicht von dem - subsidiären - erweiterten Verfall nach § 73d StGB , sondern in Höhe des Gesamtbetrages von 25.415 Euro von Verfall des Wertersatzes gemäß § 73a StGB ausgegangen.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil zwar eine Reihe von Rechtsfehlern aufweist, diese jedoch aus den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts den Angeklagten nicht beschweren.

Vorinstanz: LG Essen, vom 19.08.2016