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BGH - Entscheidung vom 23.03.2017

IV ZR 365/13

Normen:
ZPO § 552a
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4
VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen IV ZR 365/13

DRsp Nr. 2017/4519

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

Bei einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Wege einer echten Vertragsübernahme kann ein etwaiges Widerspruchsrecht nicht ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages von Anfang an verhindern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 29. Oktober 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.432,38 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Februar 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

Es kann dahinstehen, ob im Jahr 2003 das Versicherungsverhältnis automatisch oder - wie die Revision meint - im Wege einer echten Vertragsübernahme auf d. VN überging. Im letzteren Fall hätte ein etwaiges Widerspruchsrecht d. VN nicht ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages von Anfang an verhindern können. Diese Wirkung möchte d. VN mit seiner Widerspruchs-/Widerrufserklärung vom 28. Januar 2013 erreichen. Diese Erklärung enthält zwar keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Vertragsschluss durch den früheren Arbeitgeber d. VN im Jahr 2001. Sie bezieht sich aber nach ihrer dem Versicherer als Empfänger erkennbaren Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben. Wie die Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Senats einräumt, will sich d. VN "im größtmöglichen Umfang" rückwirkend vom Versicherungsverhältnis lösen. Demgemäß verlangt er ausweislich der Forderungsaufstellung alle - nicht nur die von ihm, sondern auch die von seinem früheren Arbeitgeber gezahlten - Prämien zurück.

Ein möglicherweise auf d. VN übergegangenes Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie insoweit aus dem in dem Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht zugelassen ist. Auch wenn das Berufungsgericht die zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG genannten Gründe für "uneingeschränkt auf die Problematik einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG (a.F.)" übertragbar gehalten hat, hat es die Zulassung eindeutig und wirksam auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten B ereicherungsanspruch beschränkt.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 90/13
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 116/13