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BGH - Entscheidung vom 23.02.2017

1 StR 575/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
AO-StB 2018, 17
BFH/NV 2017, 1007
wistra 2017, 273

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 1 StR 575/16

DRsp Nr. 2017/4755

Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer; Zugrundelegung des bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung ermittelten Gewinns der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 im Strafausspruch in Bezug auf die Einzelstrafen der Taten II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Angeklagte gab als Geschäftsführer der K. GmbH in jeweils am selben Tag beim Finanzamt eingereichten Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2006 bis 2009 die Umsätze zu niedrig an und verschwieg in den von ihm gesondert für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 abgegebenen Einkommensteuererklärungen (verdeckte) Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ). Aufgrund der unrichtigen Angaben wurden Steuern in Höhe von insgesamt 861.665,94 Euro zu niedrig festgesetzt und damit verkürzt.

2. Das Landgericht hat in den Fällen II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 der Urteilsgründe, die es mit Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten geahndet hat, der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zu Grunde gelegt.

In diesen Fällen (Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffend die K. GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007) hat das Landgericht bei der Berechnung der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376 ; Beschlüsse vom 17. April 2004 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310 , 313 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ-RR 2014, 179 ). Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die in Bezug auf die verdeckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst mindert. Es hätte deshalb den bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung ermittelten Gewinn auch der Berechnung der Gewerbesteuerverkürzung zugrunde legen müssen.

Es ist ausgeschlossen, dass eine rechtsfehlerfreie Berechnung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerverkürzung zum Wegfall des Schuldspruchs in den Fällen II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 der Urteilsgründe führen kann.

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht niedrigere als die verhängten Einzelstrafen festgesetzt hätte, wenn es jeweils von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen wäre. Angesichts der Aufhebung der beiden Einzelstrafen kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil der Rechtsfehler allein in einer unzutreffenden Berechnung der hinterzogenen Steuern besteht. Der neue Tatrichter kann freilich zusätzliche, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 23.06.2016
Fundstellen
AO-StB 2018, 17
BFH/NV 2017, 1007
wistra 2017, 273