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BGH - Entscheidung vom 27.07.2017

III ZB 37/16

Normen:
ZPO § 5 Halbs. 2
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 45 Abs. 1
ZPO § 5 Hs. 2
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 45 Abs. 1
ZPO § 5 Hs. 2
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
GKG § 45 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
JZ 2017, 774
MDR 2017, 1319
NJW-RR 2017, 1407

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen III ZB 37/16

DRsp Nr. 2017/11993

Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunftserteilung; Einbeziehung des Werts der als Hilfswiderklage angesehenen Hilfsanträge; Bemessung des Werts der Beschwer nach § 45 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ( GKG )

GKG § 45 Abs. 1 Der Wert der Beschwer ist nach § 45 Abs. 1 GKG zu bemessen, wenn die von einer beklagten Partei gestellten Hilfsanträge, eine Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen bestimmte Leistungen auszusprechen, unzutreffend als Hilfswiderklage angesehen werden und diese abgewiesen wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2016 - 22 S 34/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.600 €.

Normenkette:

ZPO § 5 Hs. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GKG § 45 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der S. , einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger beteiligte sich im Januar 2006 mit 15.000 € mittelbar als Kommanditist an dieser Fondsgesellschaft, wobei die Beklagte seine Beteiligung ebenso wie die verschiedener anderer Anleger treuhänderisch hält. Mit seiner Klage verlangt er von ihr die Mitteilung der Namen, Vornamen, Anschriften und E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeber durch einen Ausdruck oder auf einem elektronischen Datenträger, um, wie er geltend macht, seine Rechte aus dem Treuhandvertrag und dadurch mittelbar seine Mitgliedschaftsrechte in der Fondsgesellschaft informiert ausüben und sich mit den übrigen Treugebern zum Zwecke einer fundierten Meinungsbildung austauschen zu können. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise beantragt, sie nur Zug um Zug gegen Abgabe verschiedener Erklärungen des Klägers hinsichtlich der Verwendung der Daten, zur Freistellung von möglichen Ansprüchen gegen sie sowie bezüglich der Leistung einer Sicherheit von 10.000 € zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Hilfsanträge der Beklagten als Hilfswiderklage angesehen und als solche abgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte abermals hilfsweise zu der von ihr weiter in erster Linie begehrten Klageabweisung beantragt, sie nur Zug um Zug gegen Abgabe der bereits in erster Instanz vom Kläger verlangten Erklärungen zu verurteilen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beschwer der Beklagten auf 400 € zu bemessen und damit die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Mangels ausreichender entgegenstehender Indizien könne nicht positiv festgestellt werden, dass das Amtsgericht nicht stillschweigend entschieden habe, die Berufung nicht zuzulassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Für die Höhe der Beschwer hat es dabei die Entscheidung des Amtsgerichts, die Hilfsanträge der Beklagten als Hilfswiderklage anzusehen und diese selbständig abzuweisen, nicht ausreichend berücksichtigt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 , 927 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, BeckRS 2012, 04655 Rn. 7 und vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 03749 Rn. 5 jeweils mwN).

2. a) Gemessen daran ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, dessen Beurteilung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur insoweit überprüft werden kann, ob es die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2 , 3 ZPO ) überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016, aaO, Rn. 6 mwN), den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Benennung der übrigen Treugeber auf weniger als 600 € veranschlagt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der für die eigentliche Auskunftserteilung an Zeit und Kosten angenommene Wert unzutreffend ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Ermessensfehlerhaft ist indes seine Annahme, die von der Beklagten neben ihrem Klageabweisungsantrag hilfsweise gestellten Anträge erhöhten den Wert ihrer Beschwer nicht, weil sie der Sache nach denselben Gegenstand beträfen und deswegen wirtschaftlich außer Betracht zu bleiben hätten.

aa) Zwar hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Rechtsbeschwerde keine Hilfswiderklage erhoben. Ausweislich der Klageschrift hat sie zu ihrem Klageabweisungsantrag lediglich hilfsweise beantragt, sie allenfalls Zug-um-Zug gegen Abgabe verschiedener Erklärungen des Klägers zu verurteilen. Insoweit hat sie sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren ausdrücklich nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Entsprechend hat sie auch im Berufungsverfahren wiederum neben ihrem Klageabweisungsantrag lediglich ihre Hilfsanträge gestellt. Hinzu kommt, dass nach ihrem Vorbringen schon in der Klageerwiderung die Hilfsanträge lediglich als Ausdruck des aus ihrer Sicht bestehenden Geheimhaltungsinteresses zu verstehen sind und deshalb der begehrte Zug-um-Zug-Vorbehalt aus ihrer Sicht zwingend erforderlich ist. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht dies jedoch als Erhebung einer Hilfswiderklage angesehen und diese, wie aus dem Tenor und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen ist, in der Sache selbständig abgewiesen. Auch wenn dies unzutreffend war, ist damit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge getroffen worden, so dass die Beklagte in diesem Umfang ebenfalls beschwert ist. Verbliebe es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, bei dem Urteil des Amtsgerichts, würde dieses rechtskräftig mit der Folge, dass die Beklagte ihre Hilfsanträge nicht mehr selbständig geltend machen könnte. Dies wird ihrem prozessualen Vorgehen mit der Geltendmachung lediglich eines Zurückbehaltungsrechts nicht gerecht. Denn anders als bei Zurückweisung einer (Hilfs-)Widerklage ergeht bei der bloßen Zurückweisung eines Zurückbehaltungsrechts eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht (z.B. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714 und vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 1/04, NJW-RR 2005, 367 , 368).

bb) Bei dieser Sachlage berechnet sich die Beschwer der Beklagten nicht nur nach dem als begründet angesehenen Klagebegehren, sondern ist der Wert der als Hilfswiderklage angesehenen Hilfsanträge mit einzubeziehen. Die Beschwer von Klage und (Hilfs-)Widerklage ist zusammenzurechnen, soweit sie mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, eine Partei bezüglich beider Klagen unterliegt und das Urteil mit einem Rechtsmittel angreift; die für den Zuständigkeitsstreitwert geltende Regelung des § 5 Halbsatz 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 sowie Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 112/12, BeckRS 2013, 11096 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO , 31. Aufl. § 5 Rn. 2). Entsprechend ist im Streitfall zu verfahren. Die Gegenstände von Klage und "Hilfswiderklage" sind dabei nicht als wirtschaftlich identisch anzusehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betreffen die von der Beklagten verfolgten Hilfsanträge nicht lediglich denselben Gegenstand; vielmehr können diese Ansprüche neben dem Klageanspruch bestehen und gegebenenfalls in einem gesonderten Prozess gegen den Kläger selbständig geltend gemacht werden.

cc) Da die Beklagte die Beseitigung der gesamten durch das erstinstanzliche Urteil vermittelten Beschwer anstrebt, liegt diese im Hinblick auf die Behandlung der Hilfsanträge als Hilfswiderklage somit oberhalb von 600 €. Unabhängig davon, ob der Hilfsantrag zu 3. dahin zu verstehen ist, dass der Kläger zur Leistung einer Sicherheit von 10.000 € oder lediglich zu einer entsprechenden Erklärung insoweit verurteilt werden soll, ist der Wert dieses Antrags mit 10.000 € sowie der der beiden übrigen Hilfsanträge mit jeweils 100 € zu bemessen.

3. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 C 278/15
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 34/16
Fundstellen
JZ 2017, 774
MDR 2017, 1319
NJW-RR 2017, 1407