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BGH - Entscheidung vom 26.01.2017

XI ZR 410/14

Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 HS. 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen XI ZR 410/14

DRsp Nr. 2017/1935

Bemessung des Streitwertes bei einem geltend gemachten entgangenen Gewinn aus einer alternativen Anlage in Gold

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 HS. 2;

Gründe

Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Die Wertfestsetzung bis 140.000 € trifft zu.

Anders als die Gegenvorstellung meint, handelt es sich bei dem geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 24.080,20 € aus einer alternativen Anlage in Gold nicht um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO , da dieser Schaden hier nicht wie Zinsen als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN sowie III ZR 257/12, [...] Rn. 5), sondern anhand des an bestimmten Stichtagen jeweils aktuellen Goldkurses berechnet worden ist.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 284/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 39/12