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BGH - Entscheidung vom 02.03.2017

4 StR 397/16

Normen:
StPO § 261

BGH, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 397/16

DRsp Nr. 2017/3611

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, ist das Urteil nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 2016 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem bereits rechtskräftig Verurteilten A. , am 25. September 2014 nach Z. , wo dieser einem Abnehmer Amphetamin verkaufen wollte. Die Angeklagte hatte Kenntnis von dem geplanten Betäubungsmittelgeschäft. Sie trug das 3.853 g wiegende und 361 g Amphetaminbase enthaltende Amphetamingemisch, das mit zwei Kunststofftüten umhüllt war und sich zuvor im Kühlschrank der gemeinsamen Wohnung befunden hatte, in ihrer Handtasche. Sie begleitete A. , um als Paar unverdächtig zu wirken und mit dem Amphetamin in einem Schnellrestaurant zu warten, während A. seinen Abnehmer zunächst ohne das Betäubungsmittel treffen wollte. Bis zu A. ' Rückkehr stellte die Angeklagte die Tasche mit dem Amphetamin auf ihrem Schoß ab. Als dieser gemeinsam mit dem Abnehmer zurückkehrte, stieg die Angeklagte zu ihnen in ein Fahrzeug, entnahm auf A. ' Geheiß ihrer Handtasche das Amphetamin und legte es auf die Rückbank.

2. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO ). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16; und vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 , jeweils mwN).

b) Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich in rechtsfehlerfreier Weise davon überzeugt, dass die Angeklagte - entgegen ihrer Einlassung - Kenntnis von dem Grund der Fahrt nach Z. und dem in ihrer Handtasche befindlichen Betäubungsmittel hatte. Der von der Strafkammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gezogene Schluss darauf, dass der Angeklagten die maßgeblichen Umstände bekannt waren, ist tragfähig begründet und nachvollziehbar.

Soweit sich die Angeklagte eingelassen hat, keinen ungewöhnlichen Geruch aus ihrer Handtasche wahrgenommen zu haben, hat das Landgericht dies als widerlegt angesehen. Das von der Angeklagten transportierte Amphetamingemisch - das mit einer erheblichen Menge Milchzucker gestreckt und noch feucht war - ist von mehreren Zeugen als "stark riechend", "penetrant riechend" bzw. "stinkend" beschrieben worden (UA 14, 22). Ein von der Strafkammer eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten hat ergeben, dass der Geruchssinn der Angeklagten weder aufgehoben noch wesentlich eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte das in ihrer Handtasche befindliche Amphetamin auch gerochen hat (UA 22), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung hält sich innerhalb des dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Darauf, dass die Angeklagte den geruchlich wahrnehmbaren Stoff aufgrund des Geruchs konkret als Amphetamin identifiziert hätte, hat das Landgericht nicht abgestellt.

Gegen die weiteren vom Landgericht für seine Überzeugungsbildung, dass die Angeklagte vom Inhalt ihrer Handtasche Kenntnis hatte, herangezogenen Umstände ist von Rechts wegen ebenfalls nichts zu erinnern. So hat das Landgericht etwa den Umstand, dass die Angeklagte während des Wartens im Schnellrestaurant ihre (schwere) Handtasche auf ihrem Schoß abstellte, als Beleg dafür gewertet, dass die Angeklagte den Inhalt der Tasche schützen wollte. Auch war der Angeklagten nach eigenen Angaben bekannt, dass A. bereits in der Vergangenheit mit Drogen zu tun hatte. Überdies hat es die Strafkammer als lebensfremd erachtet, dass die Angeklagte zwar das ungewöhnlich hohe Gewicht ihrer Handtasche bemerkt und ihren Lebensgefährten nach deren Inhalt gefragt haben will, sich dann aber mit dessen Antwort "Frag lieber nicht nach" begnügt und auch während des Wartens im Schnellrestaurant nicht in die Tasche hineingesehen haben will.

3. Auch im Übrigen halten der Schuld- und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils rechtlicher Nachprüfung stand.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 29.01.2016