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BGH - Entscheidung vom 25.04.2017

5 StR 106/17

Normen:
StGB § 29 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 219

BGH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 5 StR 106/17

DRsp Nr. 2017/6338

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aktive Unterstützung des Betäubungsmittelhandels eines Dritten; Zwischenlagerung von Marihuana vor einem Weiterverkauf in einer Wohnung

Allein die Kenntnis und Billigung einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner erfüllt noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten. Etwas anderes gilt bei einer aktiven Unterstützung des Betäubungsmittelhandels durch Überlassen der Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens oder Verwahrung der Betäubungsmittel für den Täter.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

1. Nach Feststellungen des Landgerichts erklärte sich der Angeklagte gegenüber seinem albanischen Bekannten S. bereit, dessen Neffen D. in seiner Wohnung aufzunehmen. Dieser zog im Sommer 2015 in die Wohnung des Angeklagten. Ende Juni 2016 entdeckte der Angeklagte unter seinem Bett eine ihm gehörende sowie eine weitere fremde Sporttasche, die beide prall gefüllt waren. Nachdem er festgestellt hatte, dass sich in den von ihm geöffneten Taschen jeweils Marihuana befand, verschloss er sie wieder und beließ sie unter seinem Bett. Er wusste, dass sein Bekannter S. mit Drogen handelte, und hatte wahrgenommen, dass dieser schon mehrfach gemeinsam mit D. in seiner Wohnung Marihuana für den Weiterverkauf portioniert hatte und die hierzu erforderlichen Utensilien dort auch lagerte. Seine Vermutung, dass auch das von ihm entdeckte Rauschgift seinem Bekannten gehöre, wurde ihm von D. bestätigt, der erklärte, es auf S. s Anweisung in die Wohnung gebracht zu haben. Als der Angeklagte seinen Bekannten S. auf das unter dem Bett verwahrte Marihuana ansprach, bot dieser ihm 1.000 Euro an, wenn er es dort weiterhin lagern könne.

Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung wurden am 11. Juli 2016 die beiden Sporttaschen mit insgesamt 31,62 kg Marihuana sichergestellt. Weiterhin wurden im selben Zimmer in einer Umhängetasche eine Schreckschusspistole nebst Reizstoffmunition und 31 g Kokain hinter einer Kommode sichergestellt; die Tasche konnte mit einfachem Griff hinter der Kommode herausgezogen werden. Vom Inhalt der dort versteckten Tasche, der ebenfalls S. gehörte, hatte der Angeklagte bereits seit Mitte Juni 2016 Kenntnis.

2. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

a) Zwar erfüllt für den Wohnungsinhaber nach ständiger Rechtsprechung allein die Kenntnis und Billigung einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitten; denn ihm wird damit hinsichtlich dieses Handeltreibens im Falle einer fehlenden Garantenstellung ein lediglich strafloses Unterlassen zur Last gelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, BGHR BtMG § 29 Beihilfe 7; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 32, und vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15 mwN). Anders verhält es sich aber, wenn er den Betäubungsmittelhandel eines Dritten aktiv unterstützt, indem er ihm etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 83).

b) So verhält es sich hier. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Betäubungsmittelhandel seines Bekannten durch aktives Tun gefördert. Dieser wohnte nicht in der Wohnung des Angeklagten, sondern hielt sich dort nur als Besucher auf. Er ermöglichte seinem Bekannten, das Marihuana vor einem Weiterverkauf in seiner Wohnung zwischenzulagern. Dies räumte er ihm auch für die Zukunft ein, nachdem er seinen Bekannten auf das entdeckte Rauschgift angesprochen und dieser ihm für die weitere Lagerung eine Geldzahlung angeboten hatte. Nachdem der Angeklagte in seiner Wohnung zuvor schon ein Portionieren von Rauschgift durch seinen Bekannten und dessen Neffen zugelassen hatte, nahm er das Marihuana nach dessen Entdeckung in Besitz, indem er es in den beiden teilweise ihm selbst gehörenden Behältnissen erneut in seinem Schlafzimmer unter seinem Bett mit ungehinderter eigener Zugriffsmöglichkeit unterbrachte (vgl. zum Begriff des Besitzens im Sinne des BtMG BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 4; Beschluss vom 10. Juni 2010 - 2 StR 246/10, NStZ 2011, 98 mwN). Hierdurch manifestierte der Angeklagte zugleich seinen Besitzwillen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 388/06).

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 06.12.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 219