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BGH - Entscheidung vom 01.06.2017

III ZA 6/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen III ZA 6/17

DRsp Nr. 2017/9717

Begründung der Besorgnis der Befangenheit; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 23. Mai 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2017, soweit sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2017 zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch vom 24. Mai 2017 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H. , die Richter T. , Dr. R. und R. sowie die Richterinnen P. und Dr. A. ist offensichtlich unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in deren persönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich in dem aus der Luft gegriffenen Vorwurf, die abgelehnten Richter wollten den Justizgewährungsanspruch missachten und hätten deshalb unter anderem das Faxempfangsgerät des Bundesgerichtshofs abschalten lassen. Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Bezug zu dem Inhalt der Senatsbeschlüsse vom 16. März und 20. April 2017 ist nicht feststellbar. Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 ist schon deshalb unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Die Anhörungsrüge zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der (wiederholten) Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Da die Anhörungsrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Rügefrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist und dem Antragsteller gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1).