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BGH - Entscheidung vom 19.01.2017

V ZB 118/16

Normen:
FamFG § 74 Abs. 7

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen V ZB 118/16

DRsp Nr. 2017/2622

Begründetheit der Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. Juli 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in den Beschlüssen des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 13. Juni 2016 und vom 27. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 74 Abs. 7 ;

Gründe

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Von einer Begründung1 wird im Hinblick auf den - ebenfalls den Rechtsbeschwerdeführer betreffenden Beschluss des Senats vom 19. Januar 2017 ( V ZB 99/16) gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Mühldorf am Inn, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XIV 65/16
Vorinstanz: AG Mühldorf am Inn, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XIV 73/16
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2112/16
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2293/16