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BGH - Entscheidung vom 25.07.2017

X ZA 2/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 233
ZPO § 544 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen X ZA 2/17

DRsp Nr. 2017/11686

Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233 ; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Beschwerde nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt.

Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO ) vorgelegt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, [...] Rn. 3; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. April 2017 zugestellt worden. Damit ist die Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) am 25. Mai 2017 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Klägerin hat zwar vor Fristablauf einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und zugleich einen von ihr ausgefüllten Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Jedoch waren dieser Erklärung außer einem Kontoauszug der Sparkasse K. keine Belege zu diesen Verhältnissen beigefügt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind. Gleichwohl hat die Klägerin Belege zu ihren Angaben betreffend Bruttoeinnahmen, Versicherungsbeiträge, Girokonten, Grundeigentum, sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nicht fristgemäß vorgelegt. Zudem fehlt es in der Erklärung an Angaben sowie Belegen zu Wohnkosten. Die Klägerin hat damit nicht alles in ihren Kräften Stehende getan, damit über ihren Antrag nach Ablauf der Frist ohne Verzögerung entschieden werden konnte, so dass die Fristversäumung nicht unverschuldet ist.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1456/14
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1717/15