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BGH - Entscheidung vom 07.06.2017

VI ZA 21/16

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 238 Abs. 2 S. 1
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen VI ZA 21/16

DRsp Nr. 2017/8054

Beantragung der Beiordnung eines Notanwalts; Überschreitung der Wiedereinsetzungsfristen

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Antrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ihre Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt hat. Soweit die Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt hat, beträgt die Antragsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen. Soweit sie Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, beläuft sich die Frist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen Monat. Beide Fristen waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrags am 25. April 2016 bereits abgelaufen.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 36/13
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 80/15