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BGH - Entscheidung vom 24.01.2017

1 StR 647/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 StR 647/16

DRsp Nr. 2017/3756

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 15. September 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils im Ausspruch über den Verfall insoweit klargestellt, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe von 28.000 Euro gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat im Urteilstenor den Verfall von Wertersatz in Höhe von 28.000 Euro sprachlich ungenau "in Bezug auf beide Angeklagte" angeordnet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig, dass das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten anordnen wollte. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert.

Vorinstanz: LG Passau, vom 15.09.2016