BGH, Anerkenntnisurteil vom 06.02.2017 - Aktenzeichen VI ZR 538/16
DRsp Nr. 2017/3072
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 4. November 2016 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Emden vom 23. Juni 2016 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer außergerichtlichen Gebührenforderung der Rechtsanwälte B. & B. in E. in Höhe von 315,59 € freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Vorinstanz: AG Emden, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 105/16
Vorinstanz: LG Aurich, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 139/16
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