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BGH - Entscheidung vom 07.02.2017

3 StR 488/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 249

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 143
NStZ-RR 2018, 33
StV 2019, 105

BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 3 StR 488/16

DRsp Nr. 2017/5135

Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes; Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme; Ausnutzung der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung

Eine Verurteilung wegen Raubes setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung Mittel gerade zur Ermöglichung der Wegnahme ist. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 249 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Raub (Fall II.1. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.2. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Nach den zu Fall II.1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen beschloss der Angeklagte, der einziger Gast einer Spielhalle war, die Bedienstete der Spielhalle sexuell "anzugehen". Deshalb lockte er sie unter einem Vorwand zur Toilette und stieß sie in den wenig mehr als einen Quadratmeter großen Raum. Während er sie mit seinem Arm am Hals umklammert hielt, schlug er ihren Kopf gegen die Wand, bedrohte sie mit dem Tode und knetete derart fest ihre Brust, dass sie eine Prellung an einer Brustdrüse davontrug. Außerdem griff er in ihre Hose und führte zweimal seinen Finger vaginal ein. Danach verlangte er, dass sie ihn oral befriedigen solle. Die Nebenklägerin flehte ihn an, sie zu verschonen und bot ihm mehrmals an, das "ganze Geld aus der Spielhalle mitzunehmen, wenn er nur von ihr ablassen werde". Der Angeklagte sah darauf von seiner Forderung ab und verließ mit der Nebenklägerin die Toilettenkabine. Er hatte nunmehr den Entschluss gefasst, das Geld der Spielhalle zu erbeuten. Dabei war er sich bewusst, dass die Geschädigte weiterhin unter dem Eindruck seiner zuvor geäußerten Todesdrohungen stand und deshalb die Wegnahme des Geldes dulden würde. Er nahm ihr den Kassenschlüssel ab, führte sie an der Hand hinter die Theke und entnahm der Kasse 130 €. Der Geschädigten gelang derweil die Flucht.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen - tateinheitlich mit Vergewaltigung und Körperverletzung begangenen - Raubes nicht.

a) § 249 StGB setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung Mittel gerade zur Ermöglichung der Wegnahme ist. Folgt die Wegnahme der Anwendung der Nötigungsmittel zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass diese finale Verknüpfung besteht, so scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus. Zwar genügt es, wenn die zunächst zu anderen Zwecken begonnene Gewaltanwendung beim Fassen des Wegnahmevorsatzes fortgesetzt wird. Jedoch enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 5 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ-RR 2014, 110 ; vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92 , 93).

b) Nach diesen Maßstäben kommt ein Raub hier nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts dienten die von dem Angeklagten ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen ausschließlich dazu, die Nebenklägerin zur Duldung sexueller Übergriffe zu nötigen. Den Entschluss, das in der Kasse der Spielhalle befindliche Geld wegzunehmen, fasste der Angeklagte erst nach Abschluss der sexuellen Übergriffe. Die Nebenklägerin duldete die Wegnahme des Geldes zwar aus Angst vor weiteren Übergriffen, was dem Angeklagten bewusst war. Eine Fortdauer der Gewaltanwendung hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Auch Feststellungen dahin, dass der Angeklagte zum Zwecke der Wegnahme der Gegenstände auf den Willen der Geschädigten einwirkte, indem er dieser, und sei es nur durch schlüssiges Verhalten, weitere Gewaltanwendungen androhte, enthält das Urteil nicht.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes bedingt auch die Aufhebung der Verurteilung wegen der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen tateinheitlichen Vergewaltigung und Köperverletzung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem zu neuer Entscheidung berufenen Tatrichter in sich stimmige Feststellungen zu der im Gesamtgeschehen eingesetzten Gewalt und den Drohungen zu ermöglichen. Der Wegfall der für die Tat II.1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 29.06.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 143
NStZ-RR 2018, 33
StV 2019, 105