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BGH - Entscheidung vom 11.01.2017

X ZA 2/15

Normen:
PatG § 79 Abs. 2 S. 2
PatG § 100 Abs. 3
PatG § 134
PatG § 138 Abs. 1
GebVerz . § 2 Abs. 1 PatKostG
PatKostG § 6 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen X ZA 2/15

DRsp Nr. 2017/3746

Antrag des Patentanmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr; Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend eine Patentanmeldung; Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts

Eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, kann ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde eingezahlt worden ist. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Patentanmelder dringt insoweit mit seinem beanstandeten Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht durch.

Tenor

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Patentanmeldung 41 27 530.6 unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

PatG § 79 Abs. 2 S. 2; PatG § 100 Abs. 3 ; PatG § 134 ; PatG § 138 Abs. 1 ; GebVerz . § 2 Abs. 1 PatKostG ; PatKostG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Anmelder hat am 20. August 1991 eine Erfindung betreffend eine "Vorrichtung für Fahrzeuge und Maschinen" als Zusatz zur Patentanmeldung 41 05 287.0 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Nachdem das Prüfungsverfahren zunächst bis zur endgültigen Erledigung der Hauptanmeldung ausgesetzt worden war, ist dem Anmelder von der Prüfungsstelle mit Bescheid vom 16. August 2005 mitgeteilt worden, dass das Verfahren der Hauptanmeldung beendet worden und der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf die Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln sei. Nachdem der Anmelder den danach erforderlichen Erteilungsantrag nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von einem Monat gestellt hatte, hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung, die das Aktenzeichen 41 27 530.6 erhalten hatte, mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 zurückgewiesen.

Mehr als drei Monate nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Beschwerdeeinlegung und zur Zahlung der Beschwerdegebühr sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Entrichtung der Beschwerdegebühr beantragt. Zudem hat er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, dass seinen Anträgen nicht entsprochen werden sollte.

Das Patentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unzulässig verworfen und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes als nicht eingelegt gilt.

II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ).

1. Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. Der insoweit von dem Anmelder beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG ) wegen Nichtstattfindens einer mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG , der § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i.V.m. Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingezahlt worden ist. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden Vorschriften nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung (BPatGE 41, 130, 133 f.; Benkard/Schäfers, 11. Aufl. (2015), § 123 PatG Rn. 64; Busse/Engels, 8. Aufl. (2016), § 78 PatG Rn. 26; vgl. zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 PatG i.d.F. des 6. ÜberlG vom 23. März 1961 [BGBl. I, S. 274]: BGH, Beschluss vom 16. November 1962 - I ZB 12/62, GRUR 1963, 279 - Weidepumpe).

Danach verletzt es nicht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des Antrags des Anmelders über Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr entschieden und die Nichteinlegung der Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 21. Oktober 2005 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt hat.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass der Anmelder die Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können, nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt habe. Ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hat sich das Patentgericht insoweit darauf gestützt, dass der Anmelder mit dem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe und eine im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden könne.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu rechtlichem Gehör liegt aber auch nicht hinsichtlich der Hilfserwägung des Patentgerichts vor, wonach, auch wenn die im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren herangezogen würde, es jedenfalls an einer Vorlage der für eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Anlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gefehlt habe. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr - wie vorliegend der Beschwerdegebühr - auch dann gehemmt werde, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Anlagen eingereicht werde, weil diese nicht Bestandteil des Verfahrenskostenhilfeantrags seien (Benkard/Schäfers, aaO, § 134 PatG Rn. 3a; Busse/ Keukenschrijver, aaO, § 134 PatG Rn. 8, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung gilt aber nicht für den Fall eines Antrags auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Zahlungsfrist. Die versäumte Gebührenzahlung ist nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG i.V.m. § 134 PatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch sämtliche erforderlichen Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/Schäfers, aaO Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver, aaO Rn. 9), was nach den Feststellungen des Patentgerichts im Verfahren 8 W (pat) 10/06 nicht der Fall gewesen ist.

Vorinstanz: BPatG, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 12/06