Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.10.2017

I ZA 7/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen I ZA 7/17

DRsp Nr. 2017/15874

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens; Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2017 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, [...] Rn. 1 mwN).

Soweit die Antragstellerin beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2017 einzulegen, mit dem die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 8. Juni 2017 zurückgewiesen worden ist, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/16
Vorinstanz: OLG Köln, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 32/17