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BGH - Entscheidung vom 23.03.2017

III ZA 34/16

Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen III ZA 34/16

DRsp Nr. 2017/4974

Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem behaupteten Sturz im Duschbereich einer Justizvollzugsanstalt

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2016 - I-18 U 155/15 - wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem behaupteten Sturz im Duschbereich einer Justizvollzugsanstalt in Anspruch.

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert - entsprechend den Angaben des Klägers (siehe Klageschrift, S. 1) und in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend auf 15.000 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht wird, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden und betrage mindestens 22.500 €, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Es handelt sich um neuen Vortrag, der lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht zu ändern. Dies ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 sowie III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5; jeweils mwN).

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 224/15
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 155/15