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BGH - Entscheidung vom 01.06.2017

AK 22/17

Normen:
StGB § 129a Abs. 5 S. 1
StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen AK 22/17

DRsp Nr. 2018/3164

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Bestehen des Haftgrunds der Fluchtgefahr; Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terrorristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer Staat"/IS)

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 5 S. 1; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ;