BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen AK 22/17
DRsp Nr. 2018/3164
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Bestehen des Haftgrunds der Fluchtgefahr; Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terrorristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer Staat"/IS)
Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
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