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BGH - Entscheidung vom 07.09.2017

I ZB 7/17

Normen:
GKG § 21

BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen I ZB 7/17

DRsp Nr. 2017/14527

Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung des Antrags auf Nichterhebung der Kosten

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Normenkette:

GKG § 21 ;

Gründe

Die in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe des Schuldners vom 3. August 2017 ist unbegründet, weil der Senat das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Soweit der Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2017 die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2017 zurückgewiesen hat, stehen dem Schuldner keine weiteren Rechtsmittel zu. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 M 4447/16
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 14/17