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BGH - Entscheidung vom 21.08.2017

RiZ(B) 4/17

Normen:
DRiG § 26 Abs. 2
DRiG § 35
DRiG § 81 Abs. 2
LRiStaG NW § 83

BGH, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen RiZ(B) 4/17

DRsp Nr. 2017/15170

Anfechtung der Nichtzulassung einer durch die Landesgesetzgebung vorgesehenen Revision an das Dienstgericht des Bundes durch Beschwerde in Disziplinarverfahren; Verfahren über die Versetzung von Richterinnen und Richtern im Interesse der Rechtspflege auf Antrag des Justizministeriums

1. In Disziplinarverfahren kann nach § 81 Abs. 2 DRiG die Nichtzulassung einer durch die Landesgesetzgebung vorgesehenen Revision an das Dienstgericht des Bundes durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 83 LRiStaG NW ist gegen Urteile des Dienstgerichtshofs die Revision an das Dienstgericht des Bundes nur dann zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat.2. Wenn in Versetzungsverfahren oder in Prüfungsverfahren entgegen § 80 Abs. 2 DRiG die Revision von dem zuständigen Dienstgericht des Landes nicht zugelassen wird, ist über die gesetzliche Regelung, die nur die Revision vorsieht, hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise statthaft.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 1. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 26. April 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

DRiG § 26 Abs. 2 ; DRiG § 35 ; DRiG § 81 Abs. 2 ; LRiStaG NW § 83;

Gründe

I. Der Antragsteller, der sich im Maßregelvollzug befindet, hat beantragt, den Antragsgegner zu 1 zur Einleitung eines vorläufigen Dienstverbots nach § 35 DRiG für ein bestimmtes Verfahren gegen näher bezeichnete Richter zu verpflichten und ihm aufzugeben, § 26 Abs. 2 DRiG anzuwenden, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte in dem Verfahren durch die Richter anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die PKH-Gewährung zu sorgen. Ferner hat er beantragt, der Antragsgegnerin zu 2 aufzugeben, § 26 Abs. 2 DRiG anzuwenden, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte in zwei weiteren Verfahren durch die betreffenden Richter anzumahnen und für die ordnungsgemäße Erledigung durch die Stattgabe der Ablehnungsanträge und die PKH-Gewährung für das Verfahren nach § 172 StPO zu sorgen.

Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat die Anträge zurückgewiesen. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm findet kein Rechtsmittel zum Dienstgericht des Bundes statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - RiZ(B) 6/14, [...]).

1. In Disziplinarverfahren kann nach § 81 Abs. 2 DRiG die Nichtzulassung einer durch die Landesgesetzgebung vorgesehenen Revision an das Dienstgericht des Bundes durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 83 LRiStaG NW ist gegen Urteile des Dienstgerichtshofs die Revision an das Dienstgericht des Bundes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat. Ein solches Disziplinarverfahren liegt hier nicht vor, weil der Dienstgerichtshof eine solche Disziplinarmaßnahme weder verhängt noch entgegen dem Antrag eines Vertreters des Justizministeriums nicht verhängt hat.

2. Wenn in Versetzungsverfahren oder in Prüfungsverfahren entgegen § 80 Abs. 2 DRiG die Revision von dem zuständigen Dienstgericht des Landes nicht zugelassen wird, ist zwar über die gesetzliche Regelung, die nur die Revision vorsieht, hinaus eine Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/07, NJW-RR 2008, 515 Rn. 2). Es liegt aber weder ein Versetzungsverfahren noch ein Prüfungsverfahren vor.

Versetzungsverfahren sind Verfahren über die Versetzung von Richterinnen und Richtern im Interesse der Rechtspflege (§ 67 Nr. 2 LRiStaG NW) auf Antrag des Justizministeriums (§ 87 LRiStaG NW). Prüfungsverfahren sind Verfahren bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die Nichtigkeit einer Ernennung, die Rücknahme einer Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eine eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 67 Nr. 3 LRiStaG NW) auf Antrag des Justizministeriums (§ 89 LRiStaG NW) sowie Verfahren bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, bei Anfechtung der Abordnung einer Richterin oder eines Richters, bei Anfechtung einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags entlassen, durch die ihre Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, sowie bei Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht oder bei Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung (§ 67 Nr. 4 LRiStaG NW) auf Antrag der Richterin oder des Richters (§ 89 LRiStaG NW). Weder hat das Justizministerium einen Antrag gestellt noch ist der Antragsteller Richter.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen DG 8/16
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 DGH 10/16