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BGH - Entscheidung vom 23.02.2017

5 AR (Vs) 5/17

Normen:
StPO § 25 Abs. 2 S. 2
StPO § 33a

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 5 AR (Vs) 5/17

DRsp Nr. 2017/3533

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit betreffend ihre Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung

Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Dies bedeutet, dass die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis er Befangenheit unzulässig ist, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung richtet.

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Mosbacher wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 S. 2; StPO § 33a;

Gründe

1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600 ). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung - wie hier - mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2015, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn § 33a StPO verfolgt - ähnlich wie § 356a StPO - allein den Zweck, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. jeweils zu § 356a StPO , BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, und vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).

2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO ) hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil ihre Rechtsbeschwerden unstatthaft sind, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden sind (§ 29 Abs. 1 EGGVG ) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist.

3. Gleichgelagerte Eingaben der Beschwerdeführerin in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.