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BGH - Entscheidung vom 21.06.2017

1 StR 193/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29a Abs. 2
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 1 StR 193/17

DRsp Nr. 2017/12287

Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender positiver Behandlungsprognose; Vorbelastung des Angeklagetn als bestimmender Strafzumessungsgrund

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 2016 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ; BtMG § 29a Abs. 2 ; StGB § 64 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen.

Seine Revision hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist die Revision unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist - wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ergibt - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Der Strafausspruch hält allerdings rechtlicher Nachprüfung nichtstand.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 BtMG nach einer Gesamtwürdigung mildernder und strafschärfender Faktoren verneint und die genannten Umstände auch bei der konkreten Strafzumessung gegeneinander abgewogen (UA S. 12 f.).

Bei der Prüfung der strafmildernden Faktoren findet der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbelastet ist, keine Erwähnung. Dies ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund. Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.

3. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) hält dagegen im Ergebnis sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht geht - sachverständig beraten - von einem Hang des Angeklagten zum Konsum von Kokain im Übermaß aus. Es hat gleichwohl von der Unterbringung abgesehen, weil sich ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Tat nicht feststellen lasse; der Angeklagte habe die Tat begangen, um den Kurierlohn seiner schwerkranken Mutter in die Dominikanische Republik zu schicken, nicht aber um damit auch seinen Konsum zu finanzieren. Das Landgericht, das sich an anderer Stelle kritisch mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, folgt hier allein den Angaben des Angeklagten, ohne dies näher zu begründen. Im Ergebnis ist die Nichtanordnung des § 64 StGB gleichwohl nicht zu beanstanden.

Nach § 64 Satz 2 StGB darf nämlich die Anordnung der Unterbringung nur dann ergehen, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. An einer solchen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt es, da gegen den Angeklagten ein Europäischer Haftbefehl vorliegt und die Auslieferung bereits bewilligt ist. Dies bedeutet, dass die Heilbehandlung nicht vollständig absolviert werden kann, weil dem Angeklagten im Rahmen der Heilbehandlung keine Lockerung gewährt werden kann und infolge des Fehlens der Lockerungsphase auch keine positive Behandlungsprognose besteht.

4. Die Feststellungen können bei dem hier allein vorliegenden Wertungsfehler insgesamt bestehen bleiben.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 09.11.2016