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BGH - Entscheidung vom 09.08.2017

3 StR 306/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 306/17

DRsp Nr. 2017/14530

Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Erforderlichkeit einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Rahmen der Maßregel

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zwar lassen die Ausführungen zum Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, besorgen, dass das Landgericht insoweit von einem zu engen Verständnis der Voraussetzungen des § 64 StGB ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246 , 247; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, [...] Rn. 10 f.; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, [...] Rn. 4). Jedoch hat die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung, insbesondere unter Berücksichtigung der bei dem Angeklagten festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie seiner langjährigen und verfestigten Delinquenz, die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Rahmen der Maßregel verneint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 64 ;
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 03.04.2017