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BGH - Entscheidung vom 16.08.2017

4 StR 301/17

Normen:
StPO § 357

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 4 StR 301/17

DRsp Nr. 2017/13170

Abänderung der Verfallsentscheidung auf Grund gesamtschuldnerischer Haftung; Erstreckung der Abänderung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten

Der Umstand, dass das Tatgericht hinsichtlich eines Angeklagten teilweise von einer Verfallsentscheidung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Mitangeklagten, weil hierin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnahme dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld aber fortbestehen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 17. Januar 2017 - soweit es ihn und den nicht revidierenden Mitangeklagten H. betrifft - dahin geändert, dass Verfall von Wertersatz gegen die Angeklagten R. und H. als Gesamtschuldner in Höhe von 18.000 Euro und gegen den Angeklagten H. allein in Höhe von weiteren 7.000 Euro angeordnet wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 357 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den "Verfall eines Geldbetrages" in Höhe von 18.000 Euro angeordnet. Gegen den nicht revidierenden Angeklagten H. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 50 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt und den "Verfall eines Geldbetrages" in Höhe von 25.000 Euro angeordnet. Bei beiden Angeklagten gelten drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Die Revision des Angeklagten R. führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung der Verfallsentscheidung, die nach § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten H. zu erstrecken ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verfallsentscheidung ist bei den Angeklagten R. und H. abzuändern, weil das Landgericht übersehen hat, dass beide für einen Betrag in Höhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldner haften.

Der Generalbundesanwalt hat dazu das Folgende ausgeführt:

"Nach den Feststellungen veräußerten der Angeklagte und sein Mittäter, der nichtrevidierende H. , entsprechend einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan das von ihnen erworbene Marihuana zu unterschiedlichen Grammpreisen an ihre Abnehmer. Diese zahlten teilweise an den Angeklagten und teilweise an H. , wobei der Verkaufserlös in jedem Fall hälftig zwischen beiden geteilt wurde (UA S. 8). Danach ist - was das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 43) - von faktischer bzw. wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt über die gesamten - auch die zunächst allein dem Mitangeklagten übergebenen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 - Rn. 7 mwN) - Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas auszugehen, allerdings mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO und Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 - mwN sowie Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 , 52 mwN).

Dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten - wie auch des Mitangeklagten H. - gemäß § 73c StGB teilweise von einer Verfallsentscheidung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuldverhältnisses, weil hierin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnahme dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) aber fortbestehen (Senat, Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 ; vgl. auch Beschluss vom 20. Januar 2016 - 4 StR 376/15 - Rn. 6).

Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung der gegen den Angeklagten ergangenen Verfallsanordnung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, weil sie auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382 , 383; Beschluss vom 14. Januar 2015 - 4 StR 440/14). Die den Betrag von 18.000 € übersteigende Verfallsanordnung gegen den Mitangeklagten H. bleibt hiervon unberührt.

Soweit das Landgericht im Tenor den Verfall eines Geldbetrages von 18.000 € angeordnet hatte, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen. Den Urteilsgründen und der Liste der angewendeten Vorschriften ist eindeutig zu entnehmen, dass die Kammer ihre Entscheidung insoweit - rechtsfehlerfrei - auf den Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB gestützt hat (UA S. 3, 43)."

Dem tritt der Senat bei.

2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: AG Bocholt, vom 17.08.2017