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BGH - Entscheidung vom 09.01.2017

IX ZB 94/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 121 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen IX ZB 94/16

DRsp Nr. 2017/1994

Abänderung der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils trotz fehlender Einlegung einer sofortigen Beschwerde

Die Abänderung einer Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils trotz fehlender Einlegung einer sofortigen Beschwerde wird ungeachtet des hierin liegenden Verfahrensmangels wirksam, so dass der entsprechende Abänderungsbeschluss mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angefochten werden kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 8. November 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

1. Das als "Beschwerde" bezeichnete, angekündigte Rechtsmittel wäre als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. November 2016 auszulegen, weil diese das allein grundsätzlich statthafte Rechtsmittel wäre.

2. Einer Rechtsbeschwerde müsste allerdings in der Sache der Erfolgversagt bleiben.

Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2016, mit dem dieses - trotz fehlender Einlegung einer sofortigen Beschwerde - die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils zu Gunsten des Klägers abgeändert hatte, ist ungeachtet des hierin liegenden Verfahrensmangels wirksam geworden. Er konnte mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde von der Beklagten nicht angefochten werden und ist in der Folge auch von ihr nicht in Zweifel gezogen worden. Dieser Umstand steht einer erneuten Durchführung eines Beschwerdeverfahrens entgegen; für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist daher kein Raum.

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 121 Abs. 2 ZPO ) für das Verfahren der Kostenbeschwerde kommt nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2016 dem ursprünglich gestellten Antrag des Klägers vom 10. März 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren stattgegeben. Mit diesem - vor Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 11. Mai 2016 - bei Gericht eingegangenen Antrag hatte der Kläger jedoch keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt, sondern ausdrücklich auf die erfolgte Niederlegung des Mandats und die von ihm selbst betriebene Rechtsverfolgung hingewiesen. Es fehlt daher an einem rechtzeitig gestellten Antrag gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ; auch hat im Beschwerdeverfahren keine Beteiligung eines Rechtsanwaltes stattgefunden.

Eine Beiordnung aufgrund des erstmals am 8. September 2016 gestellten Antrages kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen und die erneute Beauftragung auch nicht durch Handlungen des Gerichts veranlasst war. Aus den vom Kläger im August 2016 eingesehenen Akten ergibt sich, dass ihm die mit Beschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2016 zu seinen Gunsten erfolgte Abänderung der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils ebenso bekannt war wie der Umstand, dass die Beklagte diese Entscheidung hingenommen hatte. Den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. September 2016, mit dem dieses eine "Fortdauer" der Beiordnung des Rechtsanwalts festgestellt hatte, war auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich diese Aussage ausschließlich auf die erste Instanz bezog. Für den Kläger bestand daher keinerlei Veranlassung, seine früheren Prozessbevollmächtigten Anfang September 2016 erneut mit der Stellung verschiedener Verfahrensanträge zu beauftragen.

Vorinstanz: AG Leipzig, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 2940/15
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 954/16