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BFH - Entscheidung vom 21.09.2017

XI S 3/17 (PKH)

Normen:
FGO § 142
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
FGO § 142
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2018, 54

BFH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen XI S 3/17 (PKH)

DRsp Nr. 2017/16042

Rechtsfolgen der unvollständigen Beantwortung der Fragen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Beantwortet der Antragsteller Fragen des Gerichts zu seinem Vermögen derart unvollständig, dass nicht beurteilt werden kann, ob er über einzusetzendes Vermögen verfügt oder eine Beleihung des Vermögens möglich ist, ist der Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. März 2017 11 K 276/16. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf das früher beim Senat anhängige Verfahren XI S 1/17 (PKH). Im dortigen Verfahren hatte der Antragsteller einen Fragebogen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

Der Senat hat mit Schreiben vom 28. Juni 2017 und vom 1. August 2017 den Antragsteller um Beantwortung mehrerer Fragen zu seinem Vermögen und seinen Einkünften gebeten. Auf die Antwortschreiben des Antragstellers vom 10. Juli 2017 und 19. August 2017 wird hingewiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von PKH ist gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) abzulehnen.

1. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat ein Beteiligter sein Vermögen für die Prozessführung einzusetzen, soweit es zumutbar ist.

b) Nach § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von PKH insoweit abzulehnen, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.

2. Ausgehend davon kann dem Antragsteller keine PKH bewilligt werden, weil er die Anfrage des Gerichts vom 1. August 2017 zu seinem landwirtschaftlichen Grundvermögen ungenügend beantwortet hat. Der Senat ist auf der Grundlage seines Antwortschreibens nicht in der Lage zu prüfen, ob er über einzusetzendes Vermögen verfügt. Weder kann beurteilt werden, ob es sich angesichts voraussichtlicher Kosten der Prozessführung von lediglich 385 € bei dem Grundvermögen in vollem Umfang um einen zur Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstand handelt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 23. November 2011 III S 28/10 (PKH), BFH/NV 2012, 429 ) noch kann beurteilt werden, ob dann nicht zumindest eine Beleihung (hierzu BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862 ) in Betracht kommt.

a) Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juli 2017 angegeben, über Grundvermögen (Grundstück nebst Gebäude) zu verfügen, das einen Wert von 220.000 € hat, sowie über 11,3 ha Acker- und Grünland mit einem Wert von 135.000 €.

b) Der Senat hat daraufhin mit Schreiben vom 1. August 2017 den Antragsteller u.a. um Erläuterung der Wertansätze sowie Mitteilung der auf dem Grundbesitz ruhenden Grundschulden gebeten. Außerdem wurde der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 22 B 09.2171 gebeten, dem Senat zu erläutern, warum die Prozesskosten nicht durch Aufnahme eines Darlehens finanziert werden können.

c) Diese Fragen hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 19. August 2017 ungenügend beantwortet. Er macht geltend, dass der Beklagte (das Finanzamt) wegen einer Forderung von weniger als 1.400 € die Zwangsversteigerung betreibt. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung dürfte sicher zu höheren Erlösen als 1.400 € und damit zur Zahlungsfähigkeit führen. Zum anderen wird die Zwangsversteigerung offenbar nur in eine von wohl mehreren Flurnummern betrieben. Ohne Mitteilung, wie hoch die gesamten Verbindlichkeiten momentan sind, welche Grundsicherheiten an welchen Grundstücken ggf. bestellt sind usw., kann in keiner Weise überprüft und beurteilt werden, ob dem Antragsteller die Verwertung/Beleihung von Immobilien zugemutet werden kann.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 276/16
Fundstellen
BFH/NV 2018, 54