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BFH - Entscheidung vom 31.01.2017

V B 14/16

Normen:
FGO § 69
FGO § 128 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 155
ZPO § 240 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2017, 611
NZI 2017, 319
NZI 2017, 7

BFH, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen V B 14/16

DRsp Nr. 2017/3053

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen wird ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nicht unterbrochen, weil eine Vollziehung von Steuerbescheiden während des Insolvenzverfahrens ohnehin unzulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2016 3 V 83/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 ; FGO § 128 Abs. 1 ; FGO § 128 Abs. 3 ; FGO § 155 ; ZPO § 240 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in der Zeit von Juli bis Dezember 2013 erklärten Lieferungen von Rapsöl in vollem Umfang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln sind oder ob die Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zutrifft, wonach es sich insoweit zu einem erheblichen Teil um steuerpflichtige Lieferungen handelt.

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer AG eine Ölmühle zur Verarbeitung von Ölsaaten auf der Basis nachwachsender Rohstoffe. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 erklärte die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Rapsöl in Höhe von ... €. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung behandelte die Prüferin von der Antragstellerin bisher als umsatzsteuerfrei erklärte innergemeinschaftliche Lieferungen in der Zeit von Juli bis Dezember 2013 in Höhe von ... € als steuerpflichtig. Das FA schloss sich der Auffassung der Prüferin an und erließ am 22. Juni 2015 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2013.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 erhob die Antragstellerin hiergegen eine Sprungklage, der das FA nicht zustimmte. Das FA lehnte den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit Verfügung vom 4. August 2015 ab. Das Finanzgericht (FG) wies den bei ihm mit Schriftsatz vom 24. August 2015 gestellten Antrag auf AdV zurück und ließ hiergegen die Beschwerde zu.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG.

Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG vom 14. Januar 2016 aufzuheben und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2013 vom 22. Juni 2015 in Höhe von ... € zuzüglich Zinsen in Höhe von ... € ab Fälligkeit auszusetzen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Über das Vermögen der Antragstellerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts N vom November 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt B bestellt.

Das FA hat daraufhin mitgeteilt, dass das Verfahren damit in der Hauptsache erledigt sei.

Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit einem am 18. Januar 2017 eingegangenen Schreiben erklärt, dass das Mandatsverhältnis mit der Antragstellerin "erloschen" sei. Der Insolvenzverwalter der Antragstellerin hat mit einem Schreiben vom 27. Januar 2017 den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II. 1. Das Gericht kann im Streitfall trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin abschließend entscheiden.

Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) ist nicht eingetreten. Danach wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ein gerichtliches Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Dies gilt indessen in einem Verfahren über die AdV —wie hier— nicht, weil eine Vollziehung des streitbefangenen Umsatzsteuerbescheids während des Insolvenzverfahrens ohnehin unzulässig ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 15. Februar 2002 XI S 32/01, BFH/NV 2002, 940 , Rz 10, m.w.N.; Sächsisches FG, Beschluss vom 27. Juli 2004 5 V 240/04; vgl. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 74 Rz 36, m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Die Beschwerde i.S. von § 128 Abs. 1 FGO ist zwar in vollem Umfang statthaft, weil das FG die Beschwerde gegen seinen Beschluss im Tenor seiner Entscheidung uneingeschränkt zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO ).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an einer Entscheidung ist aber entfallen, weil das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 1. August 2012 V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013 ; vgl. auch Gräber/ Ratschow, a.a.O.O, § 128 Rz 18, m.w.N.). Denn wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens —wie aufgezeigt— darf der streitbefangene Umsatzsteuerbescheid ohnehin nicht mehr vollzogen werden (vgl. vorstehende Ausführungen unter II.1.).

3. Da die Antragstellerin noch keinen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, ist das von der Prozessbevollmächtigten mitgeteilte zwischenzeitliche "Erlöschen" des Mandatsverhältnisses nicht wirksam geworden. Zustellungen sind daher noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu richten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. November 2015 VII B 91/15, BFH/NV 2016, 219 , Rz 3, m.w.N.). Dem steht auch nicht die inzwischen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen (vgl. dazu z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 1994 9 K 50/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 711 ).

4. Da die Beschwerde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig geworden ist, kann der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr wirksam für erledigt erklärt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. September 1999 VII B 84/99, BFH/NV 2000, 571 , und vom 11. Mai 2009 VIII R 81/05, BFH/NV 2009, 1447 ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 83/15
Fundstellen
BFH/NV 2017, 611
NZI 2017, 319
NZI 2017, 7