Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 15.12.2017

IX B 130/17

Normen:
FGO § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 74
FGO § 62 Abs. 4
FGO § 74
FGO § 62 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2018, 346

BFH, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen IX B 130/17

DRsp Nr. 2018/737

Postulationsfähigkeit im Verfahren der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens durch das Finanzgericht

NV: Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des FG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG , einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2017 7 K 7053/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 74 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ), die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Im Streitfall ist die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts —FG— (§ 74 FGO ) nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden (zum Vertretungszwang bei einer Beschwerde vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 128 Rz 18, und Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 60); die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7053/17
Fundstellen
BFH/NV 2018, 346