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BFH - Entscheidung vom 08.08.2017

V B 12/17

Normen:
§ 62 Abs 2 FGO
§ 62 Abs 4 S 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 3 Nr 1 StBerG
§ 3 Nr 2 StBerG
§ 3 Nr 3 StBerG
§ 3a StBerG
§ 32 StBerG
§ 49 StBerG
§ 2 EuRAG
§ 3 EuRAG
§ 1 BRAO
§ 3 Abs 1 BRAO
§ 3 Abs 2 BRAO
FGO § 62 Abs. 4 S. 1
EuRAG § 2 Abs. 1
StBerG § 3 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1464

BFH, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen V B 12/17

DRsp Nr. 2017/13254

Befugnis eines Büroservice-Dienstes in der Rechtsform einer Limited zur Prozessvertretung beim BFH

1. NV: Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, ist nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt. 2. NV: Advocates nach dem Recht Großbritanniens, die keine niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S. der §§ 2 , 3 EuRAG sind, sind ebenfalls beim BFH nicht vertretungsbefugt.

Ein Büroservice-Dienst in der Rechtsform einer Limited gehört ersichtlich nicht zu den zur Prozessvertretung beim BFH berechtigten Gesellschaft nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 3 Ma. 2 und 3 StBerG .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Dezember 2016 5 K 110/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 S. 1; EuRAG § 2 Abs. 1 ; StBerG § 3 Nr. 1 ;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin betreibt einen griechischen Imbiss in der Rechtsform einer Limited. Nach Abweisung ihrer Klage durch das Finanzgericht (FG) legte sie durch ihre Prozessbevollmächtigten (X–Limited - Büroservice-Dienste sowie Y–Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd.) Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein und rügte, das FG habe durch Nichtgewährung der mehrfach begehrten Akteneinsicht einen die Zulassung begründenden Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem BFH muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht— gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; den Rechtsanwälten gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ( EuRAG ) i.V.m. §§ 1 , 3 Abs. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) niedergelassene europäische Rechtsanwälte. Ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist nach § 2 Abs. 1 EuRAG ein europäischer Rechtsanwalt, der auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde (§ 3 EuRAG ).

Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ). Gesellschaften in diesem Sinne sind Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Steuerberatungsgesellschaften bedürfen nach § 32 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 49 ff. StBerG der Anerkennung. Diese setzt nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG u.a. voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Rechtsanwaltsgesellschaften bedürfen der Zulassung gemäß §§ 59c ff. BRAO .

2. Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Gesellschaft oder Person eingelegt worden:

a) Bei der X–Limited handelt es sich um einen Büroservice-Dienst; diese gehört ersichtlich nicht zu den zur Prozessvertretung beim BFH berechtigten Gesellschaften nach § 62 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 und 3 StBerG .

b) Die Y–Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ist ebenfalls keine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 oder 3 StBerG . Denn sie wurde, wie sich aus Rz 15 des BFH-Urteils vom 18. Januar 2017 II R 33/16 (BFHE 256, 206 , BStBl II 2017, 663 ) ergibt und damit gerichtsbekannt ist, weder als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt noch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen.

c) Die Vertretungsbefugnis der Y–Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den als Direktoren handelnden T und S um niedergelassene europäische Rechtsanwälte handelt. T tritt zwar als "Advocate" nach dem Recht Großbritanniens auf, Advocates sind aber keine niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S. der §§ 2 , 3 EuRAG (vgl. Rz 15 des BFH-Urteils in BFHE 256, 206 , BStBl II 2017, 663 ).

d) Soweit T im Schriftsatz vom 23. März 2017 mit dem Zusatz "gem. § 3a StBerG -D gemeldet" auftritt, hat der Senat Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Meldung bei der Steuerberaterkammer Z erfolgt ist. Selbst dann bestünde jedoch lediglich eine Vertretungsbefugnis vor dem FG, nicht aber vor dem BFH.

3. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil X–Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C–342/14 (EU:C:2015:827) zur Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geurteilt hat, betrifft diese Entscheidung nicht die im Streitfall fehlende Befugnis zum Auftreten als Prozessbevollmächtigte vor dem BFH.

4. Von einer ausführlichen Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 110/14
Fundstellen
BFH/NV 2017, 1464