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BFH - Entscheidung vom 28.06.2017

III B 90/16

Normen:
FGO § 79b Abs. 1

BFH, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen III B 90/16

DRsp Nr. 2017/11896

Anforderungen an die Substantiierung einer finanzgerichtlichen Klage

Die Versäumnis der nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist berechtigt das FG zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil, obwohl diese Rechtsfolge in § 79b Abs. 3 FGO nicht ausdrücklich genannt wird.

Hat das Finanzgericht dem Kläger eine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzt, nachdem dieser sich jedweden Sachvortrag erspart und die Klagebegründung auf den Hinweis beschränkt hatte, dass nach seiner Auffassung die Festsetzung der Einkommensteuer nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, so kann es im Falle fruchtlosen Fristablaufs die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. März 2016 6 K 1609/15 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ); daneben erzielte er auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Für das Streitjahr —2011— hatte er zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Ein Einkommensteuerbescheid erging erst am 20. August 2014 nach einer vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) im Jahre 2014 durchgeführten Außenprüfung. Darin wurden die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit auf 20.000 € geschätzt. Zugleich erging ein Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2011.

Während des Einspruchsverfahrens übersandte der Kläger eine von seinem Steuerbevollmächtigten angefertigte Einkommensteuererklärung. Das FA folgte der Erklärung mit Ausnahme der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die es weiterhin nicht mit dem erklärten Verlust von 8.499 €, sondern mit 20.000 € berücksichtigte. Dazu führte das FA aus, die Schätzung sei geboten, weil die Aufzeichnungen des Klägers nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung entsprächen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nachdem ein klageabweisender Gerichtsbescheid durch Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung gegenstandslos geworden war, entschied das Finanzgericht (FG) nach mündlicher Verhandlung, zu der für den Kläger niemand erschienen war, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe innerhalb der ihm gesetzten und mehrfach verlängerten Frist keine Tatsachen angegeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Da die Klage bereits wegen Versäumung der Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) unzulässig sei, könne dahingestellt bleiben, ob sich die Unzulässigkeit auch aus der Versäumung der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ergebe.

Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das FG-Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO ). Dem FG sind keine Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen sein Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ).

1. Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so liegt darin ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 5. November 2007 IV B 166/06, BFH/NV 2008, 248 ; vom 25. November 2011 III B 179/10, BFH/NV 2012, 1456 ). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt indessen nicht vor.

a) Das FG hat die Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO zu Recht gesetzt; es hat durch die Fristsetzung insbesondere nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

b) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich jedweden Sachvortrag erspart und die Klagebegründung auf den Hinweis beschränkt hatte, "Nach meiner Auffassung entspricht die Festsetzung der Einkommensteuer ... nicht den gesetzlichen Vorgaben", die Frist versäumt hat. Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO erfüllt waren und der über die Folgen der Fristversäumnis belehrte und im Übrigen rechtskundige Kläger die mehrmals verlängerte Frist unentschuldigt versäumt hat.

c) Aufgrund der Fristversäumnis hätte das FG gemäß § 79b Abs. 3 FGO ohne weitere Ermittlungen zur Sache entscheiden können. Es konnte die Klage aber auch —wie geschehen— als unzulässig abweisen. Denn die Versäumnis der nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist berechtigt zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil (BFH-Beschlüsse vom 8. März 1995 X B 244/94, BFHE 177, 201 , BStBl II 1995, 417 ; vom 19. Januar 2000 II B 112/99, BFH/NV 2000, 1103 ; vom 21. Juni 2002 VII S 14/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1465 ; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 79b Rz 50), obwohl diese Rechtsfolge in § 79b Abs. 3 FGO nicht ausdrücklich genannt wird.

2. Da die versäumte Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO für sich bereits die Entscheidung durch Prozessurteil rechtfertigte, kann dahinstehen, ob der Kläger auch die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO versäumt hat oder ob das FG —wie der Kläger meint— den Gegenstand des Klagebegehrens anhand der Differenzen zwischen den Erklärungen und den Bescheiden hätte bestimmen müssen.

3. Die Rüge, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) verletzt, genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Denn die schlüssige Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973 ; vom 3. Mai 2014 III B 25/13, BFH/NV 2014, 1235 ). Darüber hinaus hat der rechtskundige Beschwerdeführer nicht vorgetragen, warum er nicht von sich aus auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt hat (z.B. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433 ). Sein Vortrag, die "vom FG als fehlend gerügten Tatsachen ... (seien) den Verfahrensakten, insbesondere den steuerlichen Erklärungen zu entnehmen", ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn der Streit betraf die Schätzung des FA, so dass der Kläger z.B. Tatsachen zur Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen (Schätzungsbefugnis dem Grunde nach, vgl. § 162 der Abgabenordnung ) oder zur Höhe der Schätzung hätte vortragen müssen.

Das FG hat seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung im Übrigen nicht verletzt, sondern sich im Gegenteil durch Aufforderungen, Fristsetzungen und die Ausschlussfrist nach § 79b FGO intensiv um die Ermittlung der Streitpunkte und die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bemüht.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Münster, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1609/15