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BFH - Entscheidung vom 16.11.2017

IX B 86/17

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2018, 218

BFH, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen IX B 86/17

DRsp Nr. 2017/17543

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung eines Verfahrensmangels NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen —ihre Richtigkeit unterstellt— einen Verfahrensmangel ergeben können.

Ein Verfahrensmangel ist nur dann i.S.v. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO hinreichend dargetan, wenn sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein konkreter Verfahrensfehler wie z.B. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Sachaufklärungspflicht entnehmen lässt. Die Angabe von Tatsachen, die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sind, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2017 13 K 13264/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 , § 116 Abs. 3 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) wurde mangels hinreichender Angaben nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen —ihre Richtigkeit unterstellt— einen Verfahrensmangel ergeben können (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.). Dem Vorbringen der Kläger lässt sich kein konkreter Verfahrensfehler, wie z.B. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO , Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ) oder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ), entnehmen. Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich darauf, Tatsachen vorzubringen, die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesichtspunkte von den Klägern im Verfahren vor dem Finanzgericht vorgebracht oder Beweisanträge dazu gestellt worden sind, legen die Kläger aber nicht dar. Soweit die Kläger zudem auf die Denkmaleigenschaft des bestehenden Gebäudes hinweisen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, das auf die Prüfung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO beschränkt ist, nicht berücksichtigt werden kann.

2. Auf die Fragen, ob die Begründung der Kläger fristgerecht eingereicht wurde und ob den Klägern in die Versäumung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kommt es mithin nicht mehr an.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13264/15
Fundstellen
BFH/NV 2018, 218